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· Fachbeitrag · Erbrecht

Erhöhte Pflegestufe: Keine Rückschlüsse auf Testierfähigkeit

| Dass die Erblasserin seit zwei Jahren Pflegestufe 3 und seit März 2012 kein Gespräch mehr mit ihr möglich gewesen sein soll lässt keine Rückschlüsse auf den geistig seelischen Zustand der Erblasserin, sprich ihre Testierfähigkeit, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung am 4.5.11 zu (OLG Düsseldorf 4.11.13, I-3 Wx 98/13, Abruf-Nr. 140267 ). |

 

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 38 | ID 42561670