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· Fachbeitrag · Das Jahr 2016

Das ist neu in 2016: Die zehn wichtigsten Punkte für Rentner

von RA Karl-Heinz Steffens und Sarah Underberg, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Berlin

| Hier die 10 wichtigsten Punkte, mit denen Rentner in Zukunft wirtschaftlich vorteilhaft handeln. Auch neue Sparmaßnahmen sollten sie dabei unbedingt berücksichtigen. 2016 kommt es seit zwei Jahrzehnten zu den kräftigsten Rentenerhöhungen, wovon in Deutschland 20 Millionen Rentner profitieren werden. |

1. Steuerpflicht

Die Erhöhung bewirkt, dass 70.000 Rentner laut einem Bericht steuerpflichtig werden. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird der steuerpflichtige Anteil der Rente immer höher. Für Rentenbezieher, deren Rente bisher an der Grenze der Steuerpflicht lag, könnte es vom nächsten Jahr an deshalb knapp werden. Der Grund hierfür: Der Besteuerungsanteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang an. So gilt bei Rentenbeginn in 2016 ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent. Am Ende des Jahres lohnt es sich, mit ein paar Spartipps, die Steuerlast kräftig nach unten zu drücken, um noch Steuern sparen zu können. Die folgenden Punkte werden anhand eines Fallbeispiels erläutert.

 

  • Übersicht: Diese Aspekte sind für die Steuer wichtig
  • a) Werbungskosten
  • b) Minijob und Rente: Zuverdienstgrenzen
  • c) Krankheitskosten
  • d) Arzneimittelkosten
  • e) Krankenhauskosten
  • f) Beerdigungskosten
  • g) Handwerkerkosten
  • h) Freibeträge (speziell: Behindertenfreibetrag)
  • i) Spenden (Aktuell: Flüchtlingshilfe)
  • j) Das bleibt generell...
 
  • Fallbeispiel

Frau Müller ist 68 Jahre alt, sie ist gelernte Einzelhandelskauffrau und in Potsdam geboren. Sie wohnt in ihrem Eigenheim in Berlin - Steglitz, wo sie zusammen mit ihrem Mann 40 Jahre lebte, bis er letztes Jahr verstarb.

 

Sie leidet unter Diabetes mellitus Typ 2, eine chronische Stoffwechselkrankheit, wodurch sie nun unter den Spätschäden des hohen Blutzuckers, einhergehend mit langfristiger Schädigung der Blutgefäße und Nerven, leidet.

Durch ihr diabetisches Fußsyndrom hat sie häufig Termine bei ihrem Hausarzt und dem Diabetologen, zur Einstellung des Blutzuckers und zur regelmäßigen Untersuchung und Pflege ihrer Füße.

 

Frau Müller geht im nahegelegenen Drogeriemarkt arbeiten, um ein wenig das Haushaltsgeld neben den Renteneinnahmen aufzubessern. Aufgrund der problematischen Wunden durch den Diabetes mellitus an ihrem rechten Fuß, ist sie nur für den Kassenbereich zuständig. Lagerarbeiten und Regale bestücken ist nicht mehr möglich.

 

2. Steuerspartipps

Hier 10 Tipps, die für ein wirtschaftliches Handeln und für die Senkung der Steuerlast eines Rentners wichtig sind. Des Weiteren die Neuheiten der Besteuerung in 2016.

 

a) Werbungskosten

Frau Müller, die als Arbeitnehmerin im Einzelhandel angestellt ist, stehen sowohl der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR (für den Lohn), als auch die Werbungskostenpauschale von 102 EUR (für die Versorgungsbezüge) ungekürzt zu.

 

b) Minijob und Rente: Zuverdienstgrenzen

Für die Zuverdienstgrenzen von Frau Müller bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich, bevor sie die erste Rente bezogen hat. Für Frau Müller - Durchschnittsverdienerin - die vor dem Ruhestand rund 2.700 EUR im Monat verdiente, bedeutet das: Bis zu einer Grenze von 1.023,75 EUR im Westen und 908,87 EUR in den neuen Bundesländern wird die Rente nur um ein Drittel gemindert. Sollte der Zuverdienst darüber liegen, würde die Hälfte der Bezüge gestrichen.

 

Diese Grenze darf Frau Müller zwei Mal im Jahr überschreiten. Das heißt, in den beiden Fällen verdient sie das Doppelte der Zuverdienstgrenze, ohne Abstriche befürchten zu müssen. Statt des 450-EUR-Minimums können also in zwei Monaten auch 900 EUR dazuverdient werden.

 

Wichtig | Werden alle Zuverdienstgrenzen überschritten, fällt die Rente für Frau Müller komplett weg. Danach müsste für Frau Müller ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Mitunter könnte es sogar vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Rente nach der Arbeitsaufnahme eines Rentners vollständig entfallen. Hier ist Beratung sehr wichtig.

 

c) Krankheitskosten

Frau Müller hat in diesem Jahr außergewöhnlich hohe Ausgaben wegen ihrer Zuckerkrankheit gehabt, sodass sie nun weniger Steuern zahlen muss. Dies lässt sich erklären, durch die Überschreitung der sogenannten Schwelle einer „zumutbaren Eigenbelastung“, diese liegt zwischen einem und sieben Prozent ihrer gesamten Einnahmen, abhängig von Gehalt, Miet- oder Zinseinnahmen, Familienstand und Anzahl der Kinder.

 

Frau Müller sammelte sämtliche Quittungen über das Jahr von Apotheken, Orthopädietechnikern, ihrem Optiker und anderen Gesundheitsdienstleistern.

 

  • Diese Kosten sind absetzbar
  • Begleitperson;
  • Bade- und Heilkuren;
  • Trinkgelder an Pflegepersonal;
  • Pflegekosten für einen Verwandten im Altenheim;
  • Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe; Impfungen;
  • nicht ersetzte Kosten im Ausland;
  • Fahrten;
  • alternative Handlungsmethoden;
  • Hilfsmittel;
  • Rezeptgebühren;
  • Arztkosten und nicht rezeptpflichtige Arzneimittel
 

d) Arzneimittel

Von der Krankenkasse nicht erstattete Arzneimittelkosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Anerkannt werden alle Präparate, die zur Genesung beitragen. Frau Müller nutzt eine besonders fettende Salbe für ihre rauen Beine, um Risse und daraus resultierende Entzündungen ihrer schmerzunempfindlichen und schlecht heilenden Füße zu vermeiden.

 

Wichtig | Dieses rezeptfreie Medikament muss aber von einem Arzt verschrieben werden. Darunter fallen auch Stärkungsmittel, Bronchialtees, Knoblauchpillen oder Hansaplast. Wer unheilbar erkrankt ist - etwa an Krebs, Multipler Sklerose, AIDS - kann auch in Deutschland nicht zugelassene Medikamente absetzen.

 

e) Krankenhaus

Die von der Krankenkasse nicht erstatteten Kosten eines Klinikaufenthalts von Frau Müller gelten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung. Dazu zählen neben den Arztkosten, auch die Honorare für ihren Heilpraktiker und Trinkgelder für das Pflegepersonal. Die Besuchsfahrten zu ihrem Mann ließ sie sich ebenfalls attestieren, da sie zum Heilungsprozess eines nahestehenden Angehörigen beigetragen haben. Deshalb muss der Fiskus auch die Aufwendung der Besuchsfahrten erstatten.

 

f) Beerdigungskosten

Im Todesfall von Herrn Müller überstiegen die Bestattungskosten den Wert seines Nachlasses, sodass sie als außergewöhnliche Belastung absetzbar waren. Darunter fällt jedoch nicht die Trauerkleidung.

 

g) Handwerkerkosten

Frau Müller hat Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer abgesetzt, da sie die Firma des Sohns damit beauftragte. Ihr Sohn ist Garten- und Landschaftsbauer und hat im Frühjahr ihren Garten auf Vordermann gebracht. Die Arbeiten waren haushaltsnah und auf dem dazu gehörenden Grundstück ihres Eigenheim ausgeführt worden, sodass das Finanzamt den Steuervorteil anerkannte. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegen würde.

 

Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, musste die Rechnung per Überweisung beglichen werden. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt. Ebenso erkennt das Finanzamt bei üblichen Handwerkerrechnungen, z.B. für den Umbau einer barrierefreien Wohnsituation bei Frau Müller, den Anteil der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 6.000 EUR an. 20 Prozent davon, also bis zu 1.200 EUR, werden direkt von der Steuerlast abgezogen.

 

h) Freibeträge

Handwerkerfreibetrag: Da Frau Müller weiß, dass der Umbau für ein ebenerdiges und barrierefreies Haus den Freibetrag in diesem Jahr nicht ausschöpfen wird, zieht sie einen Teil der Arbeiten vor und zahlt den beauftragten Handwerkern einen Abschlag, um die Förderung so optimal nutzen zu können. So wird sie im nächsten Jahr nicht über die 6.000 EUR hinaus kommen.

 

Behindertenfreibetrag: Frau Müller möchte aufgrund ihrer immer fortlaufenden Verschlechterung des Diabetischen Fußsyndroms einen Behindertenschein anfordern. Aufgrund stetig entzündeter Wunden an ihrem rechten Fuß und die schlechte Verheilung aufgrund ihrer Zuckerkrankheit, stellt die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung eine außergewöhnliche Belastungen dar, die sie entweder im Einzelnen oder durch die Beantragung eines Pauschbetrags steuerlich geltend machen kann.

 

  • Sofern sie die Berücksichtigung von Einzelaufwendungen wählt, hängt die Höhe ihres Abzugs von ihrer sogenannten „zumutbaren Belastung“ ab. Ein vom Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand abhängiger Betrag wird dabei von der tatsächlichen Aufwendung abgezogen.

 

  • Die Pauschbeträge wirken sich stets voll steuermindernd aus. Ihre Höhe richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.

 

  • Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30

310 EUR

von 35 und 40

430 EUR

von 45 und 50

570 EUR

von 55 und 60

720 EUR

von 65 und 70

890 EUR

von 75 und 80

1.060 EUR

von 85 und 90

1.230 EUR

von 95 und 100

1.420 EUR.

 

 

Bei bescheinigter Hilflosigkeit oder Blindheit erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 EUR.

 

Wenn der Grad der Behinderung von Frau Müller auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, erhält sie einen Pauschbetrag nur, wenn sie nachweist, dass

  • ihr wegen ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen
  • oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat
  • oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

 

Einen Schwerbehindertenausweis beantragt sie beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt. Die jeweilige Adresse konnte sie beim Bürgeramt der Stadt erfragen.

 

i) Spenden an Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen

Frau Müller spendet regelmäßig z.B. an Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, aber auch an ihre bevorzugte politische Partei. Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Nehmen wir an, sie hat in einem Jahr mehr, nämlich 25 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet. Dann kann sie die fünf Prozent, die den Höchstbetrag übersteigen, einfach ins nächste Jahr „vortragen“, also im Folgejahr in der Steuererklärung eintragen.

 

Um die Hilfsbereitschaft für Flüchtlinge wach zu halten und zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit den Ländern Ende September steuerliche Sonderregelungen erlassen (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2223/07/0015). Rückwirkend zum 1.8.15 ist ein neuer, vereinfachter Spendennachweis in Kraft getreten, der bis Ende 2016 gilt. (Nachweis: Kontoauszug, Ausdruck Online-Banking, Bareinzahlungsbeleg) Auch dies nahm Frau Müller in Anspruch, da sie Anfang September an eine Hilfsorganisation in Berlin 250 EUR spendete.

 

Pauschale: Eine Pauschale von 36 EUR pro Person deckt etwa Spenden und Kirchensteuer ab, es sei denn, höhere Kosten werden nachgewiesen.

 

j) Das bleibt generell

Auf jeden Fall nicht besteuert wird das sogenannte steuerliche Existenzminimum, das 2015 bei 8.472 EUR (16.944 EUR für Verheiratete) lag und ab 2016 8.652 EUR (17.304 EUR) beträgt. Wer also als Alleinstehender eine steuerpflichtige Jahresrente von z.B. 8.000 EUR hat, der braucht sich ums Finanzamt nicht zu kümmern.

Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 210 | ID 43749041