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· Nachricht · Aktuelles

Zahnersatz: Ab sofort gibt es mehr Geld von den Krankenkassen

| Seit dem 1.10.20 erhalten gesetzlich Krankenversicherte mehr Geld von der Krankenkasse für Zahnersatz. Die Festzuschüsse für die Regelversorgung erhöhen sich jeweils um 10%. Wichtig für höhere Festzuschüsse bleibt das zahnärztliche Bonusheft, von dem man besser eine Kopie anfertigt. |

 

Der reguläre Festzuschuss erhöht sich von 50 auf 60 Prozent. Viele Patienten führen ein zahnärztliches Bonusheft, in dem jede Kontrolluntersuchung eingetragen wird. Wer sein Bonusheft fünf Jahre lang geführt hat, erhält nun einen Zuschuss von 70 Prozent (zuvor 60 Prozent). Wurde das Bonusheft zehn Jahre geführt, beträgt der Zuschuss nun 75 Prozent (zuvor 65 Prozent). Viele Hinweise zu den Erhöhungen gibt auch die Verbraucherzentrale, vor allem in den Fällen, wenn bereits ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt wurde, die Behandlung aber erst im Oktober oder später beginnen soll (www.iww.de/s4144).

 

Bonushefte können aber auch Schwierigkeiten machen: Werden Sie verloren oder sind Eintragungen darin unleserlich, kann es Probleme geben, wenn sie bei der Krankenkasse eingereicht werden. Bonushefte sollten daher stets mit starker Druckstärke kopiert werden, damit auch die Praxisstempel und Daten aller Zahnarztbesuche der letzten zehn Jahre erkennbar sind. Diese Kopien sollten sicher aufbewahrt oder als Dateien in der Cloud oder auf Speichermedien gesichert werden. Wer die App einer Krankenkasse nutzt, kann ggf. jährlich eine aktualisierte Datei mit dem Bonusheft hochladen.

 

PRAXISTIPP | Wer ein Bonusheft führt und vielleicht in einem Jahr keinen Zahnarztbesuch nachweisen kann, sollte auf jeden Fall bei der Krankenkasse anfragen, ob trotzdem der Zuschuss gewährt wird, der bei einem lückenlosen Bonusheft gezahlt würde. Die Kasse kann dies im Einzelfall prüfen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Pflicht zur Erstellung eines HKP gilt auch für Zahnarztpraxen im EU-Ausland, SR 19, 164
  • Mängel am Zahnersatz: Wann der Patient den Zahnarzt wechseln darf, entscheidet das Gericht, SR 19, 175
Quelle: ID 46900674