29.03.2012
Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 15.11.2007 – 3 Sa 1245/06
1. Unter "Instandsetzen" im Sinne von § 12 Abs.2 Satz 3 TVK ist die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu verstehen. Das setzt voraus, dass zuvor ein nicht ordnungsgemäßer Zustand bestanden hat. Davon ist die Instandhaltung zu unterscheiden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes dient.
2. Eine Instandsetzung eines Instruments im Sinne von § 12 Abs.2 Satz 3 TVK liegt auch dann vor, wenn erfahrungsgemäß nach einem bestimmten Zeitraum - z. B. bei einer Querflöte nach jeweils zwei Jahren - der Zustand eines von einem Musiker in einem Kulturorchester professionell gespielten Instruments nicht mehr dem Maßstab eines perfekten Funktionierens entspricht, dass also Abweichungen von einer beanstandungsfreien professionellen Bespielbarkeit vorliegen, auch wenn sich diese noch nicht sicht- oder hörbar manifestiert haben.
In dem Rechtsstreit
M.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
T. R.,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
hat die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Kümmerle und Seliger
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.10.2006 - 4 Ca 837/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den vom Kläger gegenüber der beklagten Partei geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Überholung einer Querflöte aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen.
Der seit 01.09.1988 als Orchestermitglied bei der beklagten Partei angestellte Kläger, der Querflöte spielt, reichte im Juni 2005 einen Kostenvoranschlag vom 17.06.2005 einer Kunstwerkstätte für Böhmflötenbau ein, der für die "Instandsetzung" einer Flöte mit C- und H-Fuß einen Aufwand in Höhe von 860,00 € (einschließlich 16 % MwSt.) vorsieht. Die in diesem Kostenvoranschlag genannten Arbeiten wurden sodann ausgeführt, wofür die Werkstätte den im Kostenvoranschlag genannten Betrag unter dem 19.08.2005 in Rechnung stellte. Die beklagte Partei hat in der Vergangenheit die Kosten für solche Überholungsarbeiten, die der Kläger im Zwei-Jahres-Turnus in Auftrag gegeben hat, übernommen. Dies geschah zuletzt im Jahr 2003.
Der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) enthält in § 12 unter der Überschrift "Instrumente" folgende Regelungen:
"§ 12 Instrumente
Abs. 1
Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten ...
Abs. 2
Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem, spielfertigem Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengeldes wird durch besonderen Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen."
Die beklagte Partei weigert sich, die Kosten der Überholung der Querflöte im Jahr 2005 zu übernehmen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgebracht, die genannten Überholungsmaßnahmen seien als "Instandsetzungskosten" i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK von der beklagten Partei zu erstatten. Die Überholung einer professionell bespielten Querflöte im Abstand von zwei Jahren sei die absolute Obergrenze für ein berufsmäßig verwendetes Instrument. Die in diesem Sinne entstandenen "Instandsetzungskosten" seien mit dem Instrumentengeld gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK i. V. m. dem dazu abgeschlossenen Tarifvertrag nicht abgegolten.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn 860,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.09.2005 zu zahlen.
Die beklagte Partei hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei den durchgeführten Arbeiten handle es sich um Reinigungs- und Pflegemaßnahmen, also um laufende Wartung oder Instandhaltung, die von ihr nicht erstattet werden müssten. "Instandsetzung" sei dagegen die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands, der zuvor nicht mehr vorgelegen habe. Die vom Kläger im regelmäßigen Turnus von zwei Jahren durchgeführten Wartungsarbeiten hätten der Beseitigung von Abnutzungserscheinungen gedient und seien deshalb mit dem Instrumentengeld in Höhe von derzeit monatlich 46,30 € für Querflöten abgegolten.
Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 09.10.2006 - 4 Ca 837/06 -, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, der Klage vollumfänglich stattgegeben mit der Begründung, bei den durchgeführten Arbeiten habe es sich um "Instandsetzungsmaßnahmen" i. S. v. § 12 Abs. 1 und 2 TVK gehandelt, deren Kosten die beklagte Partei gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK dem Kläger zu erstatten habe. Bei einem Musikinstrument könne man den Begriff der "Instandsetzung" nicht auf die Reparatur eines schon vorliegenden Defekts einschränken, d. h. auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Spielbarkeit. Nicht einmal ein bescheidener Amateurmusiker könne mit Instandsetzungsarbeiten zuwarten, bis solche hörbaren Beeinträchtigungen eingetreten seien und sog. "tote Gänge" die Bespielbarkeit einschränkten. Vielmehr werde ein Instrument auch dann in den Zustand für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gebracht, also instand gesetzt, wenn die notwendigen Maßnahmen ergriffen würden, damit solche Störungen nicht auftreten. "Instandsetzungen" könnten demnach bei interessengerechter Abwägung an sich alle Aufwendungen sein, die die professionelle Bespielbarkeit des Instruments eines Musikers in einem Kulturorchester sicherstellen. Die Einführung des Begriffs der "Instandhaltung" trage somit nichts zur Auslegung und Abgrenzung des tariflichen Instandsetzungsbegriffs bei. Das Instrumentengeld orientiere sich lediglich an den Anschaffungskosten i. S. eines Abschreibungsbetrages, nicht aber an irgendwelchen "Instandhaltungskosten", wie sich aus der Niederschrift über das Kommissionsgespräch zwischen den Tarifvertragsparteien vom 24.11.1983 betreffend den Tarifvertrag über Instrumentengeld und denjenigen über Kleidergeld ergebe. Da die vom Kläger aufgewandten Kosten angemessen seien, habe sie die beklagte Partei zu erstatten.
Die beklagte Partei hat gegen das ihr am 02.11.2006 zugestellte Endurteil vom 09.10.2006 mit einem am 27.11.2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie hält daran fest, dass es sich bei den Kosten der Überholung der Querflöte um "Instandhaltungskosten" und nicht um "Instandsetzungskosten" handle, die gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK vom Arbeitgeber zu ersetzen wären. Des Weiteren hält sie daran fest, dass das Instrumentengeld einen Ausgleich für die Abnutzung des Instruments darstelle; denn der Begriff der Abschreibung komme in der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung nicht vor. Für eine "Instandsetzung" sei die Beseitigung eines schadhaften, ausbesserungsbedürftigen Zustands erforderlich. Ein solcher sei hier nicht vorgetragen. Vielmehr lägen typische schadensvorbeugende Maßnahmen vor, die als "Instandhaltung" anzusehen seien.
Die beklagte Partei beantragt deshalb, das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 09.10.2006, Az.: 4 Ca 837/06, aufzuheben, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine abstrakte Unterscheidbarkeit zwischen "Instandsetzung" und "Instandhaltung" nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall sei bereits ein regelwidriger Zustand des Instruments eingetreten. Die Querflöte habe sich nicht mehr in tadellosem Zustand befunden. Die Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig gewesen, gemessen am Zeitwert des Instruments. Die "Obergrenze von zwei Jahren" für die streitigen Maßnahmen bedeute nicht, dass die Arbeiten allein wegen Zeitablaufs durchgeführt worden seien. Vielmehr seien diese Maßnahmen zum Teil schon nach einem halben Jahr erforderlich. Nach gewisser Zeit träten nach längerer intensiver Nutzung im Orchesterdienst erfahrungsgemäß bestimmte Schäden bzw. regelwidrige Zustände auf, die die Qualität des Spiels negativ beeinflussten und deshalb vom Instrumentenbauer zu beseitigen seien. Dies aber sei "Instandsetzung". Der Kläger betont erneut, das Instrumentengeld stelle allein auf die Amortisation ab.
Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der beklagten Partei vom 12.12.2006 und 15.02.2007, des Klägers vom 11.01.2007 und 27.02.2007 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.05.2007 und 15.11.2007 verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 03.05.2007 (Bl. 218/219 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Holzblasinstrumentenmacherhandwerk T. R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.07.2007 (Bl. 239 - 241 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann von der beklagten Partei die Erstattung der geltend gemachten Überholungskosten als erforderliche "Instandsetzungskosten" i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK verlangen.
Dies folgt jedoch nicht schon daraus, dass die von der beklagten Partei vorgenommene Einführung des Begriffs der "Instandhaltung" nichts zur Auslegung und Abgrenzung des tariflichen Instandsetzungsbegriffs beitragen würde. Vielmehr sind die Begriffswahl und der Begriffsinhalt in § 12 Abs. 1 und 2 TVK insoweit ganz eindeutig.
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Instandsetzung" die Wiederherstellung bzw. Ausbesserung (Wörterbuch von Duden) oder das Wiedergebrauchsfähig-Machen (Wörterbuch von Brockhaus/Wahrig) verstanden. Dies setzt voraus, dass zuvor ein nicht ordnungsgemäßer Zustand besteht, der durch die Instandsetzung wieder beseitigt wird. Damit ist der Begriff der "Instandsetzung" der Komplementärbegriff zum Begriff der "Instandhaltung". Darunter wird die Verlängerung bzw. Erhaltung des ordnungsgemäßen oder guten Zustands verstanden. "Instandhaltung" bedeutet somit die Erhaltung in gutem Zustand (Wörterbuch von Brockhaus/Wahrig) oder auch das Halten in ordnungsgemäßem, gebrauchsfähigem Zustand. Dies setzt einen guten oder gebrauchsfähigen Zustand voraus, der verlängert werden soll. Insoweit vermag das Berufungsgericht dem Erstgericht nicht darin zu folgen, dass unter "Instandsetzung" alle erforderlichen Maßnahmen zu verstehen sind, die einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gewährleisten oder sicherstellen.
Diese beiden Begriffe schließen einander somit nach allgemeinem Sprachgebrauch aus.
Einen anerkannten fachsprachlichen Bedeutungsgehalt, der von diesem allgemeinen Sprachgebrauch abwiche, vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen. Daran ändert auch nichts, dass verwandte Begriffe wie "Wartung" und "Überholung" insoweit keinen eindeutigen Inhalt haben, als sie sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsmaßnahmen umfassen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gibt gerade der TVK einen Hinweis darauf, dass mit "Instandsetzung" die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gemeint ist: In § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK ist bestimmt, dass der Arbeitgeber die nachgewiesenen "Instandsetzungskosten" trägt, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert stehen. Diese Frage - ob sich Instandsetzung noch lohne - stellt sich typischerweise, wenn es um eine allfällige Reparatur geht, die im Verhältnis zur Neuanschaffung zu aufwendig, also unverhältnismäßig wäre. Bei einer im Allgemeinen weniger aufwendigen Erhaltungsmaßnahme stellt sich diese Frage dagegen typischerweise nicht.
Ist somit scharf zu trennen zwischen der "Instandsetzung" als einer Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands und der "Instandhaltung" i. S. einer Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands, kann dies nicht damit überspielt werden, dass mit "Instandsetzung" alles gemeint sei, was die professionelle Bespielbarkeit sicherstelle.
Denn damit werden - sprachlich ungenau - sowohl vorbeugende Maßnahmen gegen den Eintritt eines nicht ordnungsgemäßen Zustands als auch die Korrektur eines vorhandenen, nicht ordnungsgemäßen Zustands zusammengefasst.
Gleichwohl ist richtig, dass "Instandsetzung" nicht nur die Wiederherstellung einer zuvor nicht mehr gegebenen Bespielbarkeit betrifft, sondern alle Maßnahmen, die eine Abweichung vom Maßstab der einwandfreien Funktionalität für die Bedürfnisse eines professionellen Spielers korrigieren. Dies bedeutet, dass die Reichweite des Begriffs der "Instandsetzung" bei professionellem Gebrauch eines Instruments ungleich weiter geht als beim Gebrauch durch beispielsweise einen Anfänger. Sie richtet sich nach den Bedürfnissen einer ohne jegliche Einschränkung zu beurteilenden professionellen Bespielbarkeit, wie sie beispielsweise in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK als Nutzung "in tadellosem und spielfertigem Zustand" bezeichnet wird.
Insoweit ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass bereits die Beseitigung von Mängeln, die sich jederzeit als Zwischengeräusche, unsaubere oder "tote Gänge" im Klappengestänge äußern können, als "Instandsetzung" i. S. der tariflichen Regelung zu bezeichnen ist. Denn es geht nicht an, dass bei solchen, bereits vorhandenen, aber unter Umständen auch für das geschulte Auge oder Ohr noch nicht sicht- oder hörbaren Abweichungen von einer perfekten Funktionsweise mit der Wiederherstellung eines perfekten Zustands abgewartet werden müsste, bis sich solche Mängel beispielsweise in einem Konzert oder einer Opernaufführung für jeden Zuhörer erkennbar signifikant manifestieren. Dies gilt gerade bei Holzblasinstrumenten, weil diese - anders als die Streicher - nicht in einer Tuttigruppe, sondern gewissermaßen solistisch spielen.
Daraus folgt, dass nach der am Maßstab des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien und am Zweck der tariflichen Regelung orientierten Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK eine "Instandsetzung" auch dann vorliegt, wenn erfahrungsgemäß nach einem bestimmten Zeitraum - hier: zwei Jahre - der Zustand einer professionell von einem Musiker in einem Kulturorchester gespielten Querflöte nicht mehr dem Maßstab eines perfekten Funktionierens entspricht, dass also Abweichungen von einer beanstandungsfreien professionellen Bespielbarkeit vorliegen, auch wenn sich diese noch nicht sicht- oder hörbar manifestiert haben. Sog. Überholungs- oder Wartungsarbeiten, die der Erkennung und Beseitigung solcher, bereits angelegter Mängel dienen, sind nicht mehr als "Instandhaltungsmaßnahmen" anzusehen. Vielmehr ist in diesem Falle nach Anscheinsgrundsätzen davon auszugehen, dass typischerweise bereits Beeinträchtigungen vorliegen, die zu beseitigen sind und das Vorliegen von - offenen - Mängeln nicht vor Beginn der jeweiligen Maßnahme evident oder nachgewiesen sein muss.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass nach Ablauf von je zwei Jahren bei professionellem Gebrauch einer Querflöte der vom Kläger genutzten Art (Böhmflöte mit C- und H Fuß) durch einen vollzeitbeschäftigten Flötisten eines Kulturorchesters erfahrungsgemäß mit Mängeln zu rechnen ist, die die Funktionsfähigkeit der Flöte, gemessen am Maßstab einer einwandfreien Bespielbarkeit, beeinträchtigen. Der Sachverständige hat überzeugend herausgearbeitet, dass bei täglichem Gebrauch durch einen vollzeitbeschäftigten Orchesterflötisten die Teile einer Querflöte, insbesondere die Klappenpolster und das Gestänge, so stark beansprucht werden, dass alle zwei Jahre eine Generalüberholung entweder notwendig oder stark zu empfehlen ist, weil die Bespielbarkeit bereits nachgelassen hat. Im Gutachten ist ausgeführt, dass der Spieler fester drücken müsse, die Flöte schwerer anspreche und evtl. der gesamte Flötenklang darunter leide. Die Flöte sei zwar noch spielbar, aber der Flötist könne sich nicht mehr auf das Instrument verlassen. Dies gilt dem Sachverständigengutachten zufolge in Bezug auf abgenutzte oder kaputte Polster und die mechanische Abnutzung.
Damit ist aber gerade der Fall gegeben, dass sich bereits angelegte Mängel in einem Konzert oder einer Opernaufführung selbst für laienhafte Zuhörer jederzeit deutlich erkennbar manifestieren können. Wenn sich der Spieler nicht mehr auf sein Instrument verlassen kann, ist ein "tadelloser und spielfertiger" Zustand, wie er in § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK angesprochen ist, eben gerade nicht mehr gegeben. Das heißt aber, dass das Instrument instandgesetzt werden muss.
Der Sachverständige hat auch mit überzeugender Begründung ausgeführt, die lt. Rechnung vom 19.06.2005 - unstreitig - durchgeführten Maßnahmen seien Arbeitsgänge, die erforderlich seien, um eine Querflöte in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht in der Annahme, dass die aufgewandten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei werden die strittigen Aufwendungen nicht durch das sog. Instrumentengeld abgedeckt. Insoweit wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Erwägungen an.
Die beklagte Partei hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision wird für die beklagte Partei zugelassen. Im Einzelnen gilt:
Rechtsmittelbelehrung: ...
Dr. Rosenfelder
Kümmerle
Seliger