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· Fachbeitrag · Arbeitszeiten

Freizeitausgleich dank Arbeitskleidung ‒ das Umziehen gehört zur Arbeitszeit

von Sebastian Knop, Zahnarzt mit Hypnosezertifikat (DGH), Dortmund

| Zur Dienstzeit gehört auch das An- und Ablegen der Arbeitskleidung. Zu dieser Erkenntnis ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gelangt, nachdem mehrere Polizisten geklagt hatten, deren Anlegen der Uniform sehr zeitaufwendig ist (OVG Münster, Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 A 2151/14). Was bedeutet das für die Zahnarztpraxis? Ist das Umziehen vor und nach der Arbeit auch auf die Arbeitszeit anzurechnen, obwohl eine ZFA weder Pistole noch Handschellen anlegen muss? Und wie schützen sich Arbeitgeber und Kolleginnen vor Missbrauch, wenn sich ein Teammitglied beim Umziehen extrem viel Zeit lässt? |

Urteil ist auf die Zahnarztpraxis übertragbar

Das OVG Münster hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Umziehen nur dann zur Arbeitszeit gehört, wenn man nicht schon zu Hause seine Dienstkleidung anlegen kann. Wer im Büro arbeitet und dort einen Anzug tragen muss, kann den Anzug schon zu Hause anziehen und hat damit keinen nennenswerten Zeitverlust.

 

Verlangt dagegen der Arbeitgeber das Anlegen einer Uniform oder einer Schutzkleidung, ist es dem Angestellten nicht zuzumuten oder gar unmöglich, diese Kleidung schon zu Hause anzulegen. Aus hygienischen Gründen darf die ZFA ihre Arbeitskleidung nicht schon zu Hause anziehen, sondern muss sie erst in der Praxis anlegen. Insofern muss die Regel, dass das Wechseln der Kleidung zur Arbeitszeit gehört, auch auf die Praxis übertragen werden.