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04.08.2010 | Strafrecht

Gefälligkeitsatteste können strafbar sein

Nichtärztliche Mitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie eigenmächtig Atteste ausstellen. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit ihrem eigenen Namen unterschreiben und das Kürzel „i.A.“ hinzufügen (Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 31. März 2009; Az: 2 Ss 325/08; Abruf-Nr. 101118).  

 

Im konkreten Fall hatte eine Medizinische Fachangestellte (MFA) für einen Bekannten insgesamt acht Atteste ausgestellt, die ihm bescheinigten, dass er jeweils in der Arztpraxis erschienen sei und von Verletzungen durch seine Freundin berichtete. Außerdem wurde jeweils eine Diagnose angegeben - etwa „Platzwunde an Ober- und Unterlippe“. Tatsächlich war er aber nie in der Praxis. Wie von der Mitarbeiterin und ihrem Bekannten beabsichtigt, legte sein Rechtsanwalt die Atteste in einem Strafverfahren gegen dessen Freundin wegen Körperverletzung vor. Die MFA wurde daraufhin wegen „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“ nach § 277 Strafgesetzbuch verurteilt.  

 

Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137558