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02.07.2009 | Recht

Hepatitis C - eine anerkannte Berufskrankheit der Praxismitarbeiterin?

Für alle, die in der Zahnmedizin tätig und bei der Berufsgenossenschaft versichert sind, sind die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2009 von Interesse. An diesem Termin hatte das BSG in mehreren Fällen zu entscheiden, wann die Hepatitis C als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Schließlich handelt es sich dabei um eine Infektionserkrankung, die sich jeder in einer Zahnarztpraxis Tätige durch die Arbeit zuziehen kann und die in der Berufskrankheiten-Verordnung der gesetzlichen Unfallversicherung verzeichnet ist.  

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkennt, muss sich der Versicherte die Krankheit durch die Arbeit zugezogen haben. Zudem muss die Erkrankung - von Ausnahmen abgesehen - in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sein.  

 

Diese Verordnung enthält auch einen Abschnitt über Infektionskrankheiten und speziell die Berufskrankheit Nr. 3101. Diese bezieht sich auf Versicherte, die beispielsweise im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind und die einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3101 werden als Erkrankungen verschieden Formen der Hepatitis, die Tuberkulose und HIV-Infektionen aufgeführt.  

 

Konkreter Nachweis ist häufig schwierig

Das Problem ist also nicht die Anerkennung der Infektionskrankheit als Berufskrankheit, sondern der Nachweis, dass von einem engen Zusammenhang zwischen Job und Infizierung auszugehen ist. Denn gerade bei Infektionskrankheiten lässt sich häufig nicht konkret nachweisen, dass sie durch ein bestimmtes Ereignis verursacht worden sind. Die Bundesrichter gingen deshalb davon aus, es sei ausreichend, dass die berufliche Tätigkeit den Versicherten in besonderem Maße einer Infektionsgefahr aussetzt.