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01.01.2007 | Praxisorganisation

Leistungserfassung, Teil 2: Haben Sie das Honorarpotential voll ausgeschöpft?

Noch immer wird in vielen Praxen Honorar verschenkt, weil nicht alles abgerechnet wird. Im ersten Teil („Praxisteam professionell“ Nr. 12/2007, S. 8 ff.) hatten wir aufgezeigt, wie durch eine tägliche Kontrolle Honorarverluste vermieden werden und was konkret überprüft werden sollte. Im nun folgenden zweiten Teil führen wir weitere Punkte auf, die Sie ebenfalls beachten sollten.  

Auch erfolglose Leistungen abgerechnet?

Es gibt Praxen, in denen Behandlungsmaßnahmen, die nicht zum Erfolg geführt haben, nur zum Teil oder überhaupt nicht abgerechnet werden. So werden beispielsweise endodontische Leistungen, durch die die Extraktion des betreffenden Zahnes nicht verhindert werden konnte, schlichtweg nicht geltend gemacht. Dies ist ebenso unnötig wie unsinnig. Zum einen verschenkt man dadurch viel Honorar, zum anderen verfälscht man Statistiken zum eigenen Nachteil. Übrigens sollten auch derartige Statistiken, wie sie von den einzelnen KZVen für ihre Mitglieder geführt werden, nicht als Grundlage des eigenen Abrechnungsverhaltens herangezogen werden.  

Bei der Privatabrechnung Bema-Denken vermieden?

Vor allem in Praxen, in denen vergleichsweise wenig Privatpatienten behandelt werden, besteht die Gefahr, die vertrauten Bema-Bestimmungen kritiklos auf die Abrechnung nach GOZ zu übertragen. Und hierbei beginnt der Unterschied eben schon in der Dokumentation der Behandlung. So ist es bei einem Kassenpatienten unerheblich, diejenigen Zähne zu erfassen, an denen Zahnstein entfernt wurde, bei einem Privatpatienten ist dies hingegen unbedingt erforderlich.  

Steigerungsfaktor richtig gewählt und Begründung okay?

Obwohl die GOZ seit 18 Jahren nicht angepasst wurde, so dass dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor zum Zeitpunkt des Inkrafttretens inzwischen inflationsbereinigt ein etwa 3,4-facher Satz entspricht, wird noch immer der größte Teil der erbrachten GOZ-Leistungen zum Schwellenwert abgerechnet. Vielfach ist dafür eine unzureichende Dokumentation der besonderen Schwierigkeiten oder des erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwandes verantwortlich. Nur wenn derartige Dinge erfasst werden, kann ein angemessener Steigerungsfaktor gewählt werden, der ein halbwegs akzeptables Honorar erbringt. Dazu muss der Zahnarzt jedoch spätestens bei der täglichen Kontrolle eine individuelle Begründung für den angesetzten Multiplikator formulieren.  

Abweichende Vereinbarung verpasst?

Nicht selten stellt sich bei der abendlichen Rekapitulation der erbrachten Privatleistungen heraus: Diese waren mit einem derartigen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, dass selbst der Ansatz des 3,5-fachen Faktors nur eine unzureichende Gebühr erbringt. Waren die Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung von vornherein absehbar, hat man es in solchen Fällen schlicht verpasst, mit dem Patienten im Vorfeld eine abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren. Das lässt sich zwar im Nachhinein nicht mehr ändern, sollte jedoch als Mahnung für zukünftige Fälle verstanden werden.  

Zuschläge korrekt erfasst?

Sowohl bei der Behandlung außerhalb der Sprechstunde als auch gegebenenfalls beim Ansatz chirurgischer GOÄ-Leistungen können in der Privatabrechnung Zuschläge geltend gemacht werden, die sich unter Umständen sogar miteinander kombinieren lassen. Diese sollte man unter keinen Umständen vergessen.  

Gegebenenfalls Zeitangabe vermerkt?