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04.12.2009 | Haftungsfragen

Schäden durch Kinder in der Zahnarztpraxis

Kinder sind in ihren Aktionen oft spontan und nur schwer zu kontrollieren. Es ist nicht immer zu verhindern, dass dabei Sachen oder Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden. Da wird schon mal mit dem Spielzeugauto auf der Rezeption ein Kratzer hinterlassen, während die Mama sich anmeldet. Auch wenn uns nach dem Malheur ein paar Kinderaugen unschuldig ansehen - der Chef ist bestimmt nicht begeistert. Nur, wer kommt für den Schaden auf?  

Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?

Legt man die gesetzliche Regelung zu Grunde, haften Kinder unter sieben Jahren nicht für die Schäden, die sie verursacht haben. Ihnen fehlt noch die erforderliche Einsicht, und sie sind damit schuldunfähig. Verursachen demnach Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres einen Schaden, haftet niemand dafür. Kinder von 7 bis 17 Jahren haften nur dann, wenn sie die Folgen ihrer Handlung hätten voraussehen können.  

 

Also gilt dann die bekannte Regel, dass Eltern für ihre Kinder haften - oder? Leider ist diese Regel schlichtweg falsch! Grundsätzlich gilt: Nur wenn das Kind selbst für den Schaden aufkommen müsste oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie oder ihre private Haftpflichtversicherung zahlen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, reicht es zum Beispiel, wenn Eltern ihr fünfjähriges Kind im Abstand von maximal 30 Minuten überwachen, wenn es etwa auf einem Spielplatz spielt.  

 

Beispiel

Bringt eine Mutter ihr Kind mit in die Praxis, genügt sie ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr Kind im Auge hat. Auch wenn sie sich kurz ablenken lässt, weil sie die Versichertenkarte aus der Handtasche holen muss. Zerkratzt der vierjährige Sohn in dieser Zeit die Rezeption mit seinem Spielzeugauto, bleibt die Praxis auf dem Schaden sitzen.  

Kinderbetreuung durch eine Praxismitarbeiterin

Dieser Ärger ist vermeidbar, wenn sich eine Praxismitarbeiterin auf die Betreuung des Kindes konzentriert. Vielleicht steht in der Praxis auch ein kleiner Raum zur Verfügung, in dem sich die Mitarbeiterin mit dem Kind beschäftigen kann. Ein solches „Kinderbetreuungskonzept“ ist gerade bei jungen Eltern beliebt, die sonst Probleme hätten, für eine zahnärztliche Behandlung eine Betreuung zu organisieren. Sie können ihre Kinder mitbringen und wissen, dass diese beaufsichtigt werden. Das Kind lernt früh, dass man sich auch in einer Zahnarztpraxis wohl fühlen kann, und besucht uns gerne wieder.