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01.12.2006 | Gesetzgebung

Das Wichtigste zum „neuen“ Elterngeld

Am 3. November hat der Bundesrat dem „Bundeseltern- und Elternzeitgesetz“ zugestimmt. Es tritt ab dem 1. Januar 2007 an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Ein Anspruch auf Elterngeld liegt für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder vor, wenn erwerbstätige Eltern zur Betreuung und Erziehung des Kindes ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren. Das Elterngeld wird in diesem Fall zwölf Monate lang gezahlt. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate wird gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt.  

Wie wird das Elterngeld errechnet?

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro. Bei einer Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden beträgt das Elterngeld 67 Prozent des Nettoeinkommens, das durch die Reduzierung der Arbeitszeit weggefallen ist. Dabei ist für das vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maximal der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen. Tipp für alle Verheirateten: Wenn Sie überwiegend zu Hause bleiben wollen, sollten Sie einen Wechsel in die Steuerklasse 3 in Erwägung ziehen, denn hier wird am wenigsten Lohnsteuer abgezogen.  

Welche Sonderregelungen gelten?

Darüber hinaus gelten die folgenden Sonderregelungen:  

 

  • Geringverdienern steht ein erhöhtes Elterngeld zu: War das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro, kann sich der Prozentsatz von 67 auf bis zu 100 Prozent erhöhen.
  • Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Leben neben dem Neugeborenen noch ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren im Haushalt, so wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch 75 Euro, erhöht.
  • Das Elterngeld wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt wurde (mindestens 300 Euro).

 

Nähere Informationen können Sie im Online-Service (www.iww.de, Kennwort siehe Titelseite) in der Rubrik „Steuern und Recht“ aufrufen. Eine Information des Familienministeriums erhalten Sie ebenfalls unter www.iww.de durch Eingabe der Nr. 063297 (oben rechts).