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04.08.2010 | Arbeitsrecht

Der Weg zum Mittagessen ist durch die Unfallversicherung abgedeckt

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 27. April 2010 (Az: B 2 U 23/09 R), dass der Weg zu einem privaten Mittagessen während eines normalen Arbeitstages über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist. Damit gab das BSG seine alte Rechtsauffassung auf, wonach die Mittagspause der Erholung dienen müsse und der Weg daher höchstens die Hälfte der Pausenzeit betragen darf. Nach dem aktuellen Urteil greift die gesetzliche Unfallversicherung auch bei längeren Wegen.  

 

Der Fall: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zum Mittagessen bei seiner Freundin mit dem Motorrad verunglückte und sich dabei verletzte. Er hatte eine 30-minütige Mittagspause und benötigte für die Hin- und Rückfahrt 20 Minuten. Damit blieben ihm zum Essen nur noch zehn Minuten. Für die gesetzliche Unfallversicherung war das zu wenig und sie verweigerte die Leistung. Für sie war klar, dass der Mann vorrangig gar nicht essen, sondern seine Freundin besuchen wollte.  

 

Die Entscheidung: Nach Ansicht der Richter war der Zeitaufwand nicht unverhältnismäßig. Da es sich eindeutig um eine Fahrt zum Mittagessen handelte, sprachen sie dem Arbeitnehmer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.