Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.06.2010 | Arbeitsrecht

Arbeitgeber darf Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen

Sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, dürfen Arbeitgeber kraft ihres Weisungsrechts einseitig Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Dafür sind keine ausdrücklichen Regelungen im Arbeitsvertrag notwendig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15. September 2009. Das Urteil (Az: 9 AZR 757/08) ist auf www.iww.de unter Eingabe der Nummer 100083 (oben rechts) abrufbar. Vor dem Hintergrund von Notdiensteinsätzen und Samstagssprechstunden hat dieses Urteil sowohl für Zahnärzte als auch das Praxispersonal weitreichende Folgen.  

Der Fall

Zur besseren Auslastung der Produktion wollte ein Autozulieferer Sonn- und Feiertagsarbeit einführen. Er holte die erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein und bestimmte Mitarbeiter, die an diesen besonderen Sonn- und Feiertagen arbeiten sollten. Ein betroffener Mitarbeiter klagte dagegen, da er meinte, er sei ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung nicht verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Zudem sei er über 30 Jahre lang ausschließlich an Werktagen beschäftigt gewesen und dürfe deshalb darauf vertrauen, dass diese Regelung auch so fortgeführt würde.  

Die Entscheidung

Die Richter schauten sich den Arbeitsvertrag des klagenden Mitarbeiters genau an. Darin wurden eine 40-Stunden-Woche und ein Einsatz im Dreischichtbetrieb vereinbart. Der Arbeitsvertrag enthielt aber keine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit. Aus diesem Grund blieb die Klage auch in allen drei Instanzen ohne Erfolg.  

 

Sofern die Verteilung der Arbeitszeit nicht anderweitig geregelt ist, darf der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch einseitige Anordnung kraft seines Direktionsrechts festlegen. Die Richter betonten, dass es zum Kernbereich des Direktionsrechts des Arbeitgebers gehört, festzulegen, wann der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat. Aus diesem Grund bedarf auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit keiner arbeitsvertraglichen Vereinbarung.