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01.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

Bundessozialgericht: Eine Auskunft der Krankenkasse an Versicherte ist verbindlich

Immer wieder kommen Patienten in die Praxis, die von ihrer Krankenkasse eine andere Auskunft über eine Kostenübernahme bekommen haben als in der Zahnarztpraxis. Damit erweckt die Krankenkasse bei ihrem Versicherten den Eindruck, der Zahnarzt würde seine Patienten übervorteilen. Bisher hatte dieses Verhalten für eine Krankenkasse keine Konsequenzen. Nun aber dürfte damit Schluss sein: Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 15. November 2007 entschieden, dass sich auch ein Leistungserbringer auf die schrift-liche Auskunft der Krankenkasse stützen kann (Az: B 3 KR 4/07 R).  

 

Das BSG hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Arzt 20 Stunden Krankengymnastik verordnet hat, die Regelverordnung jedoch bei 10 Stunden lag. Die physiotherapeutische Praxis schickte den Patienten daher mit dem Rezept zu seiner Krankenkasse. Dort bekam er die Auskunft, dass eine Genehmigung durch die Krankenkasse nicht erforderlich sei. Der Patient war so clever, sich die Auskunft schriftlich geben zu lassen, und legte das Schreiben der Praxis vor. Als es zur Abrechnung kam, verweigerte die Kasse die Zahlung.  

 

Für Zahnarztpraxen bringt dieses Urteil eine Erleichterung: Kommt künftig ein Patient in die Praxis, dem die Krankenkassen mehr Leistungen zugesagt hat als die Richtlinien hergeben, bitten Sie ihn, sich diese Auskunft schriftlich bestätigen zu lassen.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118444