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· Nachricht · Früherkennung

G-BA beschließt neue Vorsorge-Leistungen für Kleinkinder

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen auf Kleinkinder zwischem dem 6. und 34. Lebensmonat ausgeweitet. Drei neue Leistungen sollen zum 01.07.2019 im BEMA zur Verfügung stehen. |

 

Die neuen zahnärztlichen Früherkennungsleistungen

Kinder zwischen dem 6. und dem 34. Lebensmonat haben künftig Anspruch auf folgende zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen:

  • Drei Früherkennungsuntersuchungen
  • Aufklärung der Betreuungsperson über die Ursachen von Erkrankungen im Mund und Erhebung der Anamnese bezüglich der Anwendung von Fluoridierungsmitteln
  • Auftragen von Fluoridlack (zweimal je Kalenderhalbjahr)

 

Die neuen zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sind zeitlich auf die ärztlichen U-Untersuchungen abgestimmt. Das ärztliche Kinderuntersuchungsheft enthält u. a. Verweise, dass Kinder bei der U5, U6 und U7 ‒ somit ab dem 7. Lebensmonat ‒ von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen oder Mundschleimhaut an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verwiesen werden können.

 

Kinder zwischen dem 3. und vollendeten 6. Lebensjahr haben nach derzeit geltenden Richtlinien zur zahnärztlichen Früherkennung weiterhin den Anspruch auf drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Auch die bisherigen Regelungen zur lokalen Fluoridierung der Zähne bleiben unverändert; bei hohem Kariesrisiko können die Zähne des Kindes ab dem 30. Lebensmonat weiterhin zweimal pro Kalenderhalbjahr zusätzlich mit Fluoridlack behandelt werden.

 

BEMA-Leistungsinhalte und Punkte müssen noch festgelegt werden

Der G-BA-Beschluss wird dem Gesundheitsministerium vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch am 01.07.2019, in Kraft. Die neuen Leistungen können allerdings erst dann zulasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der Bewertungsausschuss im BEMA die Leistungsinhalte der neuen abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihre punktemäßige Bewertung bestimmt hat.

Quelle: ID 45696930