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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 16

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Abrechnung eines Langzeitprovisoriums und einer Coverdenture-Prothese auf sechs Teleskopen sowie zur Kennzeichnung von Zähnen bei Bisshebung. |

Glasfaserstift und dentinadhäsive Rekonstruktion

Frage: „Wie berechne ich einen Glasfaserstift und eine dentinadhäsive Rekonstruktion als endgültige Versorgung?“

 

Antwort: Ein Glasfaserstift nach GOZ-Nr. 2195 kann nur als Vorbereitung des Zahns zur Aufnahme einer Krone abgerechnet werden. So kann er in Verbindung mit einer SDA-Rekonstruktion nur analog berechnet werden. Die dentinadhäsive Rekonstruktion wird ganz normal nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 - je nach Anzahl der Füllungsflächen - berechnet.