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· Fachbeitrag · Patientenrechtegesetz

Nur wer die Rechte des Patienten kennt, kann ihm auch wirklich helfen

von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de 

| Das neue Patientenrechtegesetz soll durch verbesserte Transparenz dazu beitragen, die Beziehung zwischen der Arztpraxis und dem Patienten auf Augenhöhe zu gestalten. Was nach einem sinnvollen Ziel klingt, bedeutet für die Praxis einen hohen bürokratischen Aufwand. Die verpflichtende umfassende schriftliche Information und Aufklärung der Patienten erfordert größte Sorgfalt. Auch eine mündliche Mitteilung der Kosten reicht nicht mehr aus. Dem Patienten müssen die für ihn entstehenden Kosten schriftlich aufgeschlüsselt werden. Was außerdem neu ist, zeigt dieser Beitrag. |

§ 630a BGB: Pflichten beim Behandlungsvertrag

Vereinfacht gesagt ist in § 630a BGB nun festgelegt worden, welche Pflichten der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient beinhaltet. So ist in der Praxis zum Beispiel zu gewährleisten, dass die Behandlung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Nun müssen Sie selbstverständlich keinen schriftlichen Vertrag mit dem Patienten abschließen. Mit der Absicht des Patienten, sich in Behandlung zu begeben, und der Vergabe des Termins seitens der Praxis ist stillschweigend ein Behandlungsvertrag geschlossen worden. Die Patienten fordern von der Praxis die Behandlung und verpflichten sich im Gegenzug, für diese Leistungen zu zahlen.

 

© Visual Concepts - Fotolia.com

MERKE |  Neu ist: Der Patient ist nur zur Zahlung verpflichtet, wenn kein Dritter zahlen muss. Das heißt für die Praxis, dass der Patient wissen muss, was die gesetzliche oder die private Krankenkasse übernimmt und was nicht. Hier schließt sich der Kreis zu den Aufklärungspflichten des Arztes.

 
  • Ein Beispiel aus der Praxis

Herr Meyer kommt regelmäßig zur Lungenfunktionsprüfung. Seine GKV zahlt jedoch nur für eine bestimmte Anzahl dieser Vorsorgeuntersuchung. Wünscht er eine weitere Untersuchung, die den vorgegebenen Rahmen übersteigt, muss der Arzt darauf hinweisen, dass dies nur als Selbstzahlerleistung möglich ist.

 

§ 630b BGB Behandlungsverhältnis

Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Art und Umfang der Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann entscheiden, ob und durch wen er sich behandeln lassen will. Der behandelnde Arzt muss bei einem Behandlerwechsel mitwirken. Das heißt, er ist verpflichtet, der weiterbehandelnden Praxis die Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Patient sich eine zweite Meinung einholen möchte, müssen die Unterlagen - inklusive Kostenpläne - weitergeleitet werden.

 

MERKE |  Bei Vorliegen eines Notfalls muss ein Patient behandelt werden. Ansonsten gilt: Sollten sich Patient und Behandler nicht auf eine Behandlungsmethode einigen können, kann der Arzt die Behandlung ablehnen. In diesem Fall sollten Sie sorgsam darauf achten, die ausführliche Aufklärung so zu dokumentieren, dass sie nachweislich stattgefunden hat.

 

§ 630c Informations- und § 630e BGB Aufklärungspflichten

Der Patient muss nachweislich über die Behandlung, die Folgen, die Risiken und die Alternativen informiert und aufgeklärt werden. Die rechtswirksame Aufklärung umfasst insbesondere:

  • die Diagnose,
  • die vorgesehene Therapie und deren Verlauf,
  • eventuelle Behandlungsalternativen,
  • die Risiken einer Nichtbehandlung und
  • die (möglichen) Risiken der vorgesehenen Therapie.

 

Zudem muss eine schriftliche Erklärung bezüglich der Kosten erfolgen. Die Informationspflicht wird nun von der Aufklärungspflicht begrifflich unterschieden, da bei der Aufklärungspflicht die Risiko-Aufklärung und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Vordergrund stehen.

 

MERKE |  Kommen Patienten zur Weiterbehandlung in Ihre Praxis, dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass der Vorbehandler schon aufgeklärt hat. Es ist immer der behandelnde Arzt zur Information und zur Aufklärung verpflichtet.

 

§ 630f BGB Dokumentation

Wie bereits bisher in den Berufsordnungen und in den Bundesmantelverträgen geregelt, ist eine Patientenakte zu führen und alle Fakten sind zu dokumentieren. Zu den erforderlichen Dokumentationen gehören:

  • Anamnese,
  • Diagnose, Untersuchungen und deren Ergebnisse,
  • Befunde,
  • Therapien und Eingriffe sowie
  • Einwilligungen und Aufklärungen.

 

Laut Statistik kommt es im Berufsleben eines Arztes etwa zu sieben ernsthaften Streitfällen mit einem Patienten. Jeder zweite Fall davon landet vor Gericht. Mit einer vollständigen Patientendokumentation werden die Richter im Zweifelsfall zugunsten der Ärzte entscheiden.

 

MERKE |  Sollte nachträglich etwas an der Dokumentation geändert werden, achten Sie unbedingt darauf, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Auch das Datum der Änderung sollten Sie vermerken. Im Falle einer Klage vor Gericht werden verbesserte Eintragungen ohne Rückverfolgbarkeit in einer Patientenakte als Dokumentenfälschung gewertet. Leider ist diese Eintragung noch nicht bei allen Software-Programmen möglich. Hier besteht Nachholbedarf.

 

§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte

Dem Patienten wird das Recht eingeräumt, Einblick in seine Patientenakte und auch Kopien davon zu erhalten. Allerdings muss er dann die Kosten der Kopien übernehmen. Neu ist, dass auch die Erben Einsichts- und Kopierrecht haben. Bemerkungen, die der Arzt notiert hat, die aber nicht zu den Behandlungsunterlagen gehören, müssen nicht weitergeleitet werden - zum Beispiel „Patient war verwirrt“, „Partner verstorben“ etc.

§ 630h BGB Beweislast

Wie bisher muss der Patient auch jetzt einen Behandlungsfehler nachweisen. Sollte jedoch ein grober Behandlungsfehler vorliegen oder war der Behandler für die Behandlung nicht ausreichend ausgebildet, so verschiebt sich die Beweislast auf den Arzt. Kommt es nach drei oder fünf Jahren zum Streitfall, ist der Arzt mit einer einwandfreien und vollständigen Dokumentation auf der rechtssicheren Seite.

 

Auch die Krankenkassen sind in die Pflicht genommen worden: Genehmigt eine Krankenkasse Heil- und Kostenpläne nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang, bei einem Gutachterverfahren nach fünf Wochen, muss sie dem Patienten den Grund dafür nennen. Unterlässt sie dieses, so gilt der Antrag als genehmigt, wenn der Versicherte der Krankenkasse zuvor eine Frist gesetzt hat.

 

Weiterführende Hinweise

  • Vermeiden Sie unnötige Honorarverluste durch eine optimale Dokumentation! 
(PPA 01/2008, Seite 6)
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 13 | ID 39894960