· Fachbeitrag · Datenschutz
Sich ein Bild vom Patienten machen: Datenschutz bei Fotos im Praxisalltag
von Jan Alexander Linxweiler, Management- und Technologie-Berater und Datenschutzbeauftragter (TÜV), Berlin
| Auch Fotos von Patienten, die eine Arztpraxis zur Behandlungsdokumentation oder auch zur Praxis-Außendarstellung aufnimmt, gehören zu den besonders schützenswerten Daten im Sinne von § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Neben den allgemeinen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zum Datenschutz in der Arztpraxis ( PPA 07/2016, Seite 10 ) gelten für Fotos von Patienten weitere Vorschriften. Wer diese nicht einhält, riskiert rechtliche Konsequenzen, den Vertrauensverlust des Patienten und einen enormen Imageschaden für die Praxis. |
Was darf auf Patientenfotos (nicht) zu sehen sein?
Nach dem BDSG sind Daten immer dann personenbezogen, wenn die Einzelangaben Aussagen über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten bzw. bestimmbaren Person ermöglichen. Das heißt, dass auf dem Bild keine Informationen zu anderen Personen oder Patienten zu sehen sein dürfen - auch nicht im Hintergrund! Zu solchen Informationen gehören:
- andere Patienten (oder andere Behandlungssituationen)
- Patientenakten
- Beschriftetes biologisches Material (z. B. Blutproben)
Kein Foto ohne Einwilligung des Patienten
Fotos von Patienten dürfen Sie nur mit dessen schriftlicher Einwilligung aufnehmen. Bevor Sie den Patienten die Einwilligungserklärung unterzeichnen lassen, erklären Sie ihm, warum Sie Fotos von ihm aufnehmen. Zulässige Gründe sind:
- Erfüllung der Dokumentationspflicht im Sinne des § 630 f Bürgerliches Gesetzbuch und damit höhere Patientensicherheit (insbesondere dann, wenn sich Fotoaufnahme aufgrund des Krankheitsbilds empfiehlt, z. B. bei krankhafter Veränderung der Haut)
- Verhinderung von Betrug (z. B. von missbräuchlicher Mehrfachnutzung von Krankenkassenkarten)
PRAXISHINWEIS | Fertigen Sie keine Kopien des Personalausweises eines Patienten an. Das ist nämlich gesetzlich verboten - zwar nicht durch das BDSG, wohl aber durch das Personalausweisgesetz, das auch für Arztpraxen gilt. |
Zur Überwachung der Praxis kommen Fotos weniger infrage. Die Überwachung durch Videokameras ist allerdings durchaus üblich und innerhalb enger rechtlicher Grenzen auch zulässig (PPA 05/2015, Seite 13).
Online-Übermittlung von Fotos - lieber nicht
Technisch ist es heute möglich, das persönliche Leben vollständig fotografisch zu dokumentieren, online zu verbreiten und auf Social Media Plattformen zu teilen. Im Praxisalltag sollten Sie auf die elektronische Übermittlung von Fotos (und anderen Patientendaten) verzichten. Insbesondere die Bildübertragung über Messenger (z. B. Facebook) ist zu riskant: Z. B. können die Betreiber Daten in Drittländern speichern, wodurch gegen das BDSG verstoßen werden kann oder die Datenschutz-Einstellungen von Mobiltelefonen können unzureichend konfiguriert sein.
Wenn Sie für die gezielte Übermittlung von Daten an vertrauenswürdige Empfänger elektronische Medien dennoch nutzen wollen, sollten Sie Folgendes beachten:
- Trennen Sie streng zwischen beruflich und privat genutzten Geräten, d. h.: Keine dienstliche Mail auf dem privaten Smartphone. (Das klingt banal, wird aber viel zu oft missachtet!)
- Eine End-to-End-Verschlüsselung ist unerlässlich. Das bedeutet, dass die Datenübermittlung an einem Ende verschlüsselt und erst am anderen Ende der Übertragung wieder entschlüsselt wird.
Online-Veröffentlichung von Fotos: nur mit Einwilligung
Fotos von zufriedenen Patienten beleben jede Praxiswebsite und jede Facebook-Fanpage einer Arztpraxis. Wer aber ungefragt im Internet oder auf Social Media Plattformen Fotos veröffentlicht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das geht aus folgendem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 11.04.2014 hervor (Az. 17 Sa 2200/13, Abruf-Nr. 141773).
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Eine Kinderkrankenpflegerin hatte ohne Einwilligung der Mutter Bilder eines Neugeborenen auf Facebook veröffentlicht. Das Krankenhaus kündigte der Mitarbeiterin. Das Gericht sah die Kündigung als unverhältnismäßig an. Zwar habe die Mitarbeiterin gegen die Schweigepflicht verstoßen, allerdings sei das Kind nicht auf den Bildern zu identifizieren gewesen und die Mitarbeiterin habe auf Verlangen des Arbeitgebers die Bilder sofort wieder gelöscht. Damit hätte eine Abmahnung ausgereicht. Dessen ungeachtet hob das Gericht die Schwere der Verfehlung hervor. |
Wichtig | Holen Sie vor jeder Veröffentlichung von Bildern von und mit Patienten die schriftliche (und widerrufliche) Einwilligung des Patienten ein.
FAZIT | Für eine sorgfältige Patientendokumentation oder auch zur Optimierung der Praxis-Außendarstellung ist Bildmaterial heute unerlässlich. Der Datenschutz erlaubt eine entsprechende Nutzung. Voraussetzung ist, dass Sie geltende Regelungen beachten, in die Arbeitsabläufe der Praxis implementieren und im Praxisteam leben. So vermeiden Sie arbeits- und haftungsrechtliche Konsequenzen für sich und einen Vertrauens- und Imageverlust für Ihre Praxis. |