Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.07.2008 | Hygiene

Hygiene in der Arztpraxis – Das Erstellen eines Hygieneplans ist Pflicht

von Alexandra Schramm, Medienbüro Medizin, Hamburg

Es gibt viele Gesetze, Verordnungen, Richt- und Leitlinien für die Einhaltung von hygienischen Standards, an die sich das gesamte Praxisteam halten muss: das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Medizinproduktegesetz (MPG), die Richtlinie des Robert-Koch-Instituts (RKI), Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Alle Vorschriften haben in Bezug auf Hygienemaßnahmen ein Ziel: die Patienten und auch Sie selbst bei der täglichen Arbeit vor Infektionen zu schützen.  

Hygieneplan als Arbeitsanleitung

Das seit dem 1. Januar 2001 gültige IfSG ist die gesetzliche Grundlage für alle Maßnahmen, die bei ansteckenden Krankheiten ergriffen werden müssen, um eine Ausbreitung zu verhindern. § 36 IfSG schreibt jedem Praxisinhaber vor, einen praxistauglichen Hygieneplan zu erstellen und darin die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene festzulegen. Dieser Plan stellt eine verbindliche Arbeitsanweisung dar und dient im Rahmen der Produkthaftung dem Nachweis der erbrachten Sorgfaltspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.  

 

Auch wenn der Praxisinhaber die Verantwortung für die Durchführung der Hygienemaßnahmen in der Praxis trägt, ist es legitim, die Gestaltung des Hygieneplans sowie die Aufsicht und Dokumentation über hygienerelevante Arbeitsabläufe an Sie als Medizinische Fachangestellte (MFA) zu delegieren. In einigen Betrieben gibt es sogar eine speziell geschulte Hygienebeauftragte. Natürlich können Sie sich auch Hilfe von externen Anbietern holen. Es gibt Dienstleister, die ein Rundum-Programm anbieten beispielsweise mit Praxisbegehung, Schulungen und der Erstellung des Hygieneplans.  

Maßnahmen und Inhalte des Hygieneplans

Hygienepläne sind individuell zu erstellen, weil die baulich-funktionellen sowie die möglichen infektions-hygienischen Risiken von Praxis zu Praxis unterschiedlich sind. Zur Erarbeitung aller Hygienepläne sind aber folgende Maßnahmen notwendig:  

 

  • Ermittlung möglicher Infektionsrisiken in der Praxis (Ist-Analyse)
  • Maßnahmen zur Risikominimierung (Soll-Analyse)
  • Kontrollmaßnahmen (Prüfungen und Dokumentation)
  • Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter

 

Das IfSG schreibt nicht vor, wie ein Hygieneplan genau auszusehen hat, aber folgende Inhalte müssen aufgenommen werden:  

 

  • Händehygiene und Hautantiseptik
  • Flächenreinigung- und desinfektion
  • Aufbereitung von Medizinprodukten
  • Abfallentsorgung
  • Umgang mit dem Meldewesen (auch IfSG)
  • Schulungsmaßnahmen (mindestens einmal jährlich)

Händehygiene

Der wichtigste Teil der Personalhygiene ist die Händehygiene, da die Hände zu den häufigsten Infektionsüberträgern überhaupt gehören. Die unterschiedlichen Maßnahmen der Händehygiene dienen dem Schutz vor der Verbreitung von Krankheitserregern und dem Entfernen von Verschmutzungen. Neben dem Händewaschen zählen hierzu auch die hygienische und die chirurgische Händedesinfektion. Lesen Sie Details dazu in Ausgabe 3/2008 von „Praxisführung professionell“.  

 

Beachten Sie: Aus hygienischen Gründen sind Schmuck an den Händen und Unterarmen sowie Nagellack tabu. Außerdem sollten Sie kurze und rund geschnittene Fingernägel tragen, damit sich so weniger Dreck und Keime absetzen können.  

Hautantiseptik

Antiseptik bedeutet die Abtötung bzw. Inaktivierung/Entfernung von Krankheitserregern auf der Körperoberfläche. Haupteinsatzbereich ist die Hautantiseptik vor Injektionen, Punktionen und operativen Eingriffen mit Hilfe von Desinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis. Die Einwirkzeit beträgt in der Regel 15 Sekunden (Injektionen, Blutentnahmen), bei intraartikulären und intramuskulären Injektionen/Punktionen mindestens eine Minute (Herstellerangaben beachten). Vor Operationen gelten besondere Vorschriften.  

 

Beachten Sie: Das Desinfektionsmittel sollte möglichst nicht auf die Körperoberfläche gesprüht werden. Auf diese Weise wird das Mittel eingeatmet, was zu Langzeitschäden der Atemwege führen kann. Bringen Sie das Präparat besser mit Hilfe eines sterilisierten Tupfers auf die Haut auf.  

Flächenreinigung- und desinfektion

Ein weiterer Abschnitt im Hygieneplan ist die Flächenreinigung und -desinfektion zur Reduktion von pathogenen Keimen auf Oberflächen mit Hilfe der Scheuer-Wisch-Desinfektion. Alle Arbeitsflächen im Untersuchungsraum sowie Flächen, auf denen Infusionen und Medikamente vorbereitet werden, müssen regelmäßig desinfiziert werden. Dies gilt auch für Patientenliegen, Arbeitsgeräte wie Blutabnahmekissen oder EKG-Elektroden. Die Gebrauchslösung muss in exakter Dosierung hergestellt werden, damit die Flächen in korrekter Konzentration mit der Scheuer-Wisch-Desinfektion bearbeitet werden können. Beachten Sie: 

 

  • Bei der Scheuer-Wisch-Desinfektion darf die Fläche erst nach Antrocknen der Desinfektionslösung wieder benutzt werden. Die Fläche darf nicht trockengewischt werden.
  • Eine Sprühdesinfektion ist nur zulässig, wenn keine Scheuer-Wisch-Desinfektion möglich ist.
  • Flächendesinfektionsmittel dürfen wegen der gesundheitsschädlichen Dämpfe nicht mit heißem Wasser vermischt werden. Der Temperaturbereich für das verwendete Wasser sollte zwischen 20 und 25° C betragen. Füllen Sie erst das Wasser in entsprechender Menge ein und geben Sie dann das Desinfektionsmittel hinzu – ansonsten kommt es zu einer starken Schaumbildung.

 

Praxistipp: Effektiver ist es, wenn Sie eine Patientenliege mit Papierauflage nutzen. Diese müssen Sie nur am Ende der Sprechstunde per Scheuer-Wisch-Desinfektion mit Flächendesinfektionsmittel (5- bzw. 15-Minuten-Wert der DGHM-Liste) reinigen. Liegen ohne Auflagen müssen bei sichtbarer Verschmutzung sofort oder aber nach jedem Patienten wie beschrieben gereinigt werden. 

Aufbereitung von Medizinprodukten

Die Aufbereitung von Medizinprodukten gehört ebenfalls in den Hygieneplan. Sie setzt ein Qualitätsmanagementsystem voraus und ist mit einer hohen Verantwortung verbunden. MFA, die für die Aufbereitung von Medizinprodukten zuständig sind, sollten eine entsprechende Fortbildung absolviert haben. Informationen zur Aufbereitung von Medizinprodukten laut RKI-Richtlinie finden Sie in Ausgabe 7/2008 von „Praxisteam professionell“.  

Schutzmaßnahmen (Personalschutz)

Um eine Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern, ist neben der Desinfektion auch der Schutz durch bestimmte Kleidung von großer Wichtigkeit. Man unterscheidet zwischen Bereichs- und Schutzkleidung:  

 

  • Bereichskleidung ist die Arbeitskleidung, die in verschiedenen Bereichen einer Praxis getragen wird, zum Beispiel im Operationsbereich oder im Labor. Die Häufigkeit, mit der die Kleidung gewechselt werden muss, hängt von der Tätigkeit ab.
  • Schutzkleidung wird zusätzlich zur Bereichskleidung getragen. Hierzu gehören Schutzhandschuhe und -kittel, der Mund-Nasen-Schutz sowie eventuell ein Haarschutz, ein Augenschutz und spezielle Schuhe.

 

Je nach Bedarf muss im Hygieneplan der Arztpraxis genau festgelegt werden, wer was wann zu tragen hat.  

Abfallentsorgung

Für Arztpraxen gelten die allgemeinen Regelungen der Abfallentsorgung, insbesondere der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV) C8 § 13. Demnach müssen Kanülen und andere spitze Gegenstände direkt in bruch- und durchstichsichere Abwurfbehälter entsorgt werden.  

 

Beachten Sie: Das sogenannte Recapping – das Zurückstecken von Kanülen in die Schutzkappen – ist strengstens verboten und birgt die größte Verletzungsgefahr in einer Arztpraxis.  

 

Der Abfall wird in die Gruppen A bis E eingeteilt: in hausmüllähnlichen (A), praxisspezifischen (B), infektiösen (C), überwachungsbedürftigen (D) und medizinischen Abfall (E), der aus ästhetischen oder ethischen Gründen besonders entsorgt werden sollte (zum Beispiel Körperteile). Vorhanden sein müssen zudem unterschiedliche Abfallbehälter unter anderem für Glas.  

 

Achtung: Unsachgemäß entsorgte Kanülen oder Lanzetten können auch das Reinigungspersonal gefährden!  

Umgang mit dem Meldewesen (auch IfSG)

Gemäß § 6 IfSG ist eine Meldung an das Stadtgesundheitsamt bei einigen übertragbaren Krankheiten, bei Verdacht, Erkrankung oder Tod erforderlich. Die namentliche Meldung hat durch den feststellenden Arzt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Kenntnis zu erfolgen. Eine Meldung darf trotz einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.  

Schulungsmaßnahmen

Schulungen der Mitarbeiter zum Thema Hygiene müssen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Auch auf dem „1. IWW-Arzthelferinnen-Kongress“ in Köln findet u.a. der Workshop „Praxishygiene ist Infektionsprävention“ statt. Wir laden Sie hiermit herzlich zu diesem Kongress ein; nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage dieses Heftes.  

Anleitung zur Erstellung eines Hygieneplans

Eine ausführliche Vorlage und Anleitung für die Erstellung eines Hygieneplans für die Arztpraxis finden Sie im Online-Service „myIWW“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“. Oder fordern Sie die Anleitung direkt bei Ihrem oder dem Gesundheitsamt der Stadt Münster an! Einfach eine E-Mail an gesundheitsamt@stadt-muenster.de  

 

Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 11 | ID 120710