25.01.2011 | Arzthonorar
Formale Anforderungen an die GOÄ-Rechnung
Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie die nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) nicht enthielt und beharrte auf deren Berichtigung. Das Landgericht Potsdam lies diese Argumentation jedoch nicht gelten: Eine Pflicht, diese Angaben auf einer Rechnung zu machen, bestehe nur dann, wenn der Rechnungsempfänger ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen habe. Ein solches Interesse der Patientin besteht bei einer Rechnung für ärztliche Leistungen jedoch nicht, weil es sich dabei um umsatzsteuerfreie Leistungen handelte. Derartige Rechnungen müssen daher nur die in § 12 GOÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall war (Urteil vom 22.3.2009, Az: 13 T 9/09, Abruf-Nr: 102323).
Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ
- Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
- bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 10 der Betrag und die Art der Auslage (Übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 26,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.).
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Eine Patientin wollte drei Arztrechnungen nicht bezahlen, weil sie die nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlichen Pflichtangaben (Steuernummer, Umsatzsteuerausweis bzw. Hinweis auf die Befreiungsvorschrift) nicht enthielt und beharrte auf deren Berichtigung. Das Landgericht Potsdam lies diese Argumentation jedoch nicht gelten.
Quelle:
Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141744