Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 40

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Fragen zur Kassenabrechnung

Frage: Können wir als fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft die Versichertenpauschale mehrfach abrechnen, wenn eine Vertretung im Urlaub erfolgt?

 

Antwort: Nein, die Versichertenpauschale (VP) kann bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften lediglich einmal abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der VP erfolgt dabei durch den erstbehandelnden Arzt.

 

Frage: Wann müssen wir eine Vertretung an die KV melden?

 

Antwort: Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so muss sie der zuständigen KV gemeldet werden, und zwar vor Beginn des Vertretungszeitraums und mit Benennung des vertretenden Arztes.

 

Frage: Können neben den Impfziffern weitere EBM-Leistungen abgerechnet werden?

 

Antwort: Erfolgt auch eine kurative Behandlung, so ist auch die Abrechnung kurativer EBM-Positionen neben den Impfziffern möglich. Die Praxisgebühr für die kurativen Leistungen entfällt natürlich ab dem 1.Januar 2013.

 

Frage: Für welche Patienten in Baden-Württemberg kann ein Sprechstundenbedarf (SSB) bezogen werden?

 

Antwort: Der SSB für Patienten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Ersatzkrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau) und der Knappschaft sowie der beigetretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen bezogen werden.

Fragen zur Privatliquidation

Frage: Wie können wir Leistungen abrechnen, wenn wir keine entsprechende GOÄ-Ziffer finden?

 

Antwort: Dies ist in der GOÄ nach § 6 geklärt: Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Die Bundesärztekammer bietet Hinweise zu den analogen Bewertungen an. So können Sie beispielsweise einen vorläufigen Entlassbrief aus dem Krankenhaus mit der Nr. A 72 analog der GOÄ-Nr. 70 abrechnen. Die Abrechungsposition muss dabei auf der Rechnung mit A gekennzeichnet werden.

 

Frage: Welche Angaben müssen unbedingt auf eine Privatrechnung?

 

Antwort: Nach § 12(2) der GOÄ müssen Privatrechnungen die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. Das Datum der Leistungserbringung,
  • 2. die Nummer und Bezeichnung der Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer,
  • 3. den genauen Betrag,
  • 4. den angesetzten Steigerungssatz,
  • 5. den Minderungsbetrag bei Gebühren für stationäre Leistungen,
  • 6. den Betrag einer eventuell anfallenden Entschädigung,
  • 7. den Betrag von zu ersetzenden Auslagen sowie
  • 8. ausgestellte Diagnosen.

 

PRAXISHINWEIS | Punkt 8 ist in der GOÄ nirgends schriftlich festgehalten, wird aber erfahrungsgemäß von den Versicherungen verlangt.

Frage: Wir führen als Ige-Leistungen Entspannnungstechniken durch. Welche Abrechnung ist hierbei möglich?

 

Antwort: Für „Übende Verfahren“ gibt es in der GOÄ die Nr. 846. In der Leistungslegende findet sich die Beschreibung „autogenes Training, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten“. In der Abrechnung müssen Sie den analogen Abgriff dokumentieren: A 846 = Entspannungstechniken. Führen Sie die Behandlung in der Gruppe durch, verwenden Sie die GOÄ-Nr. 847.

 

Frage: Wir sind eine orthopädische Praxis. Können wir nach GOÄ das Wiederanlegen einer kleinen Schiene nach der Wundversorgung berechnen?

 

Antwort: Wird der Schienenverband zur Versorgung entfernt und nach dieser erneut angelegt, ohne dass Veränderungen am Schienenmaterial durchgeführt werden, so ist die GOÄ-Nr. 211 berechnungsfähig. Wenn die Schiene aber nicht mehr verwendet werden kann und eine neue Schiene erforderlich ist, rechnen Sie die GOÄ-Nr. 210 ab.

 

Frage: Können wir in einer Sitzung GOÄ-Nr. 804 (psychiatrische Behandlung) und GOÄ-Nr. 849 (psychotherapeutische Behandlung) nebeneinander abrechnen?

 

Antwort: Leider nein, in der GOÄ heißt es, dass Beratungsleistungen auch mit verschiedenen Zielsetzungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen. Finden die Beratungen an einem Tag zu verschiedenen Zeiten statt, ist die Abrechnung jedoch möglich. In der Rechnung schreiben Sie dann „8 Uhr GOÄ-Nr. 804; 16 Uhr GOÄ-Nr. 849“.

Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37251630