· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 77
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wie rechne ich nach EBM die Darmkrebsvorsorge mit Testbriefchen ab? Was mache ich, wenn der Patient diese nicht zurückbringt?
Antwort: Für Untersuchungen auf Blut im Stuhl rechnen Sie die Nr. 01734 EBM ab. Sie umfasst die Ausgabe der Testbriefchen und die Untersuchung auf Blut im Stuhl in drei Proben. Die Kosten der Testbriefchen sind damit abgegolten. Wenn der Patient die Testbriefchen nicht zurückbringt, berechnen Sie die Kostenpauschale Nr. 40150 EBM (ausgegebene Testbriefchen).
Frage: Ab welchem Alter des Patienten können wir bei gesetzlich Versicherten die Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms abrechnen?
Antwort: Im EBM gibt es dafür die Nr. 01740. Diese Leistung ist frühestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres berechnungsfähig.
Frage: Unser Patient möchte die präventive Koloskopie durchführen lassen. Können wir gleichzeitig die Untersuchung auf Blut im Stuhl abrechnen?
Antwort: Ab dem 55. Geburtstag können gesetzlich Versicherte entscheiden, ob sie eine präventive Koloskopie nach Nr. 01741 EBM durchführen lassen oder den Test auf Blut im Stuhl nach Nr. 01734 EBM in Anspruch nehmen. Entscheidet sich Ihr Patient für die präventive Koloskopie, können Sie den Schnelltest nach Nr. 01734 EBM nicht abrechnen. Lesen Sie zum Thema „Darmkrebsvorsorge“ auch PPA 02/2016, Seite 6 und PPA 02/2016, Seite 9 .
Frage: Wir sind eine kinderpsychiatrische Praxis und führen EEGs durch. Gibt es eine Abrechnungsposition für ein Schlaf-EEG?
Antwort: Das EEG rechnen Sie mit Nr. 14320 EBM ab. Wenn die Ableitung mindestens zwei Stunden dauert, nehmen Sie die Nr. 14321. In der GOÄ rechnen Sie das EEG mit der Nr. 827 ab. Das Langzeit-EEG hat hier eine Zeitvorgabe von 18 Stunden und wird dann mit Nr. 827a GOÄ abgerechnet.
Frage: Können wir als Frauenarztpraxis Infusionen nach EBM abrechnen?
Antwort: Die Leistungen, die Sie zusätzlich zu ihrem Facharztkapitel Nr. 8, (Frauenärztliche, geburtshilfliche und reproduktionsmedizinische Gebührenordnungspositionen) abrechnen können, finden Sie in der Präambel 8.1. Unter Punkt 4. finden Sie entsprechend die Nr. 02100 EBM (Infusion) und die Nr. 02101 EBM (Infusionstherapie) als berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen.
Privatliquidation
Frage: Wir sind eine chirurgische Praxis. Zur Einrenkung der Luxation eines Finger- und Zehengelenks gibt es in der GOÄ zwei mögliche Gebührenordnungspositionen: Nr. 2205 GOÄ (Einrenkung der Luxation...) und Nr. 2206 GOÄ (Einrenkung der alten Luxation...). Ab wann ist eine Luxation alt?
Antwort: Laut dem Kommentar von Brück ist eine Luxation dann als „alt“ anzusehen, wenn sie „etwa 12 Stunden und länger“ zurückliegt.
Frage: Wer erhält die Rechnung für eine Leichenschau? Können wir die Kosten für die Formulare berechnen?
Antwort: In der Regel muss derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat, auch die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der ärztlichen Totenbescheinigung tragen. Das sind meistens die volljährigen Angehörigen.
In Ausnahmefällen trägt das Ordnungsamt die Kosten. Dazu § 20 Brandenburgisches Bestattungsgesetz: „Sind Bestattungspflichtige (...) nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen.“ In den anderen Bundesländern gelten vergleichbare Regelungen.
PRAXISHINWEIS | Falls die amtlichen Formulare nicht von dritter Stelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können Sie die Formularkosten als Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GOÄ separat berechnen. |
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Wir sind eine Allgemeinarztpraxis. Woher bekommen wir Heilmittelrezepte für Arbeitsunfallpatienten?
Antwort: Heilmittelrezepte für Arbeitsunfälle bekommen die berechtigten Ärzte (z. B. D-Ärzte) von den Landesverbänden der DGUV zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu den Vordrucken für Berichte werden sie nicht zum Download ( www.dguv.de/formtexte ) bereitgestellt. Sie als Allgemeinarztpraxis können nur Heilmittel verordnen, wenn Sie hierfür eine Genehmigung für einen spezifischen Patienten haben. In diesem Fall bekommen Sie die Formulare von der Berufsgenossenschaft (BG) des Patienten.
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