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· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 72

von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Wir haben bei unserem gesetzlich versicherten Patienten eine Reanimation durchgeführt. Können wir die angelegte Infusion abrechnen?

 

Antwort: In diesem Fall rechnen Sie die Nr. 01220 EBM (Reanimationskomplex) ab. Infusionen sind dort im fakultativen Leistungsinhalt genannt und somit nicht gesondert berechnungsfähig.

 

Frage: Können wir die unvorhergesehene Inanspruchnahme neben der Versichertenpauschale abrechnen?

 

Antwort: Ja, das können Sie tun. Die Nrn. 01100, 01101 und 01102 EBM (unvorhergesehene Inanspruchnahme I bis III) sind auch neben der Versichertenpauschale berechnungsfähig.

 

Frage: Wir sind eine Hausarztpraxis. Warum dürfen wir die Vorhaltepauschale Nr. 03040 EBM nicht bei Schlafstörungsdiagnostik abrechnen?

 

Antwort: Die Leistungen aus Abschnitt 30.9 EBM (zum Beispiel Schlafstörungsdiagnostik) zählen nicht zum typisch hausärztlichen Versorgungsauftrag und sind ausgeschlossen.

 

Beachten Sie | Dieser Ausschluss gilt nicht für versorgungsbereichsübergreifende BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs diese Leistungen erbringen.

 

Frage: Was können wir im organisierten Notdienst beim gesetzlich Versicherten für die operative Entfernung eines kleinen Fremdkörpers unter der Haut berechnen?

 

Antwort: Sie rechnen die Nr. 01210 EBM (Notfallpauschale) mit Zeitangabe und die Nr. 02301 EBM (Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht) ab.

 

Frage: Wie oft können wir einen präoperativen Untersuchungskomplex abrechnen?

 

Antwort: Die präoperativen Gebührenordnungspositionen Nrn. 31010 ff. EBM können Sie nur bei ambulanten oder belegärztlichen Operationen einmal im Behandlungsfall durch dieselbe Arztpraxis im Quartal berechnen.

Privatliquidation

Frage: Wie viele Ableitungen sind notwendig, um die Nr. 651 GOÄ abrechnen zu können? Welcher Steigerungsfaktor gilt?

 

Antwort: Um die Nr. 651 GOÄ (Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen) abrechnen zu können, sind mindestens neun Ableitungen notwendig. Da es sich um eine technische Leistung handelt, liegt der Schwellenwert beim 1,8-fachen Satz. Wenn die Leistung einen erhöhten Aufwand darstellt, können Sie einen Multiplikator bis 2,5 (Höchstsatz) ansetzen. Die Wahl des höheren Multiplikators müssen Sie allerdings begründen.

 

Frage: Können wir bei einem Hausbesuch beim Privatpatienten die ausführliche Beratung nach GOÄ-Nr. 3 abrechnen?

 

Antwort: Nein. Die Nr. 3 GOÄ (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als Einzelleistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ.

 

Frage: Welche Formulare verwenden wir für die Verordnung von Heilmitteln (zum Beispiel Krankengymnastik) beim Privatpatienten?

 

Antwort: Die Verordnung von Heilmitteln beim Privatpatienten erfolgt auf dem Privatrezept. Das Formular HV13 ist ein Kassenformular und nicht für den Privatpatienten zu verwenden

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Dürfen wir als Allgemeinarztpraxis einen Unfallverletzten, der beim D-Arzt war, krankschreiben?

 

Antwort: Die Antwort darauf finden Sie im Durchgangsarztbericht, den Sie vom D-Arzt erhalten. In diesem Bericht steht, wer die weitere Behandlung des Unfallverletzten übernimmt.

 

  • Wenn im D-Arzt-Bericht steht „weitere Behandlung (allgemeine Heilbehandlung) durch anderen Arzt“, dürfen Sie den Patienten krankschreiben und die Nr. 143 UV-GOÄ (Vordruck „Bescheinigung über Nachweis der Arbeitsunfähigkeit) abrechnen.

 

  • Bleibt die Behandlung jedoch beim D-Arzt (besondere Heilbehandlung), dürfen Sie den Patienten nicht krankschreiben, sondern nur der D-Arzt.

 

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

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Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 2 | ID 43507513