· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 73
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Können wir neben der Nr. 31600 EBM (Postoperative Behandlung durch den Hausarzt) die Nr. 02350 EBM (Fixierender Verband) abrechnen?
Antwort: Der postoperative Behandlungskomplex ist mit der Nr. 31600 EBM abzurechnen. Diese ist einmalig innerhalb von 21 Tagen nach dem Eingriff anzusetzen. In diesem Zeitraum ist die Nr. 02350 EBM nicht gesondert berechnungsfähig.
Frage: Wir sollen einen Konsiliarbericht für einen psychologischen Psychotherapeuten erstellen. Was ist damit gemeint und welche Gebührenordnungsposition gibt es hierfür im EBM?
Antwort: Der Konsiliarbericht eines Vertragsarztes dient der Abklärung einer somatischen und psychiatrischen Erkrankung. Vor einer Psychotherapie muss der Psychotherapeut spätestens nach den probatorischen Sitzungen den Konsiliarbericht einholen. Die Leistung rechnen Sie nach Nr. 01612 EBM ab.
PRAXISHINWEIS | Schlagen Sie in der Präambel Ihres arztgruppenspezifischen Versorgungsbereichs im EBM nach, ob die Erstellung eines Konsiliarberichts in Ihrem Fachgebiet berechnungsfähig ist. |
Frage: Wann können wir die MRSA-Ziffern aus dem EBM abrechnen?
Antwort: Die Abrechnungsvoraussetzungen für die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.12 EBM werden künftig in einer Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA nach § 135 Abs. 2 geregelt. Bis diese Vereinbarung in Kraft getreten sein wird, gelten weiterhin die Anforderungen nach dem Anhang zum Abschnitt 30.12 EBM (vormals Anhang zur Vergütungsvereinbarung). Dieser Anhang regelt unter anderem die erforderliche fachliche Befähigung des Arztes und die Voraussetzungen zur MRSA-Zertifizierung. Die betreffenden Gebührenziffern sind die Nrn. 30940, 30942, 30944, 30946, 30948, 30950, 30952 und 30954 EBM. Lesen Sie dazu auch den Beitrag in PPA 10/2015, Seite 4 .
Privatliquidation
Frage: Was sind analoge Bewertungen in der GOÄ?
Antwort: Mit „analoger Bewertung“ ist die Bewertung von Leistungen gemeint, die in der GOÄ nicht enthalten sind, aber dem wissenschaftlichen Stand der ärztlichen Kunst entsprechen. Wenn ein Arzt eine solche Leistung erbringt, kann er nach § 6 GOÄ eine Leistung aus der GOÄ analog abrechnen, die der erbrachten Leistung nach Art, Kosten-und Zeitaufwand gleichwertig ist (siehe auch PPA 06/2015, Seite 4 ).
Frage: Können wir bei einem Hausbesuch zusätzlich zur Nr. 50 GOÄ die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ abrechnen?
Antwort: Nein, die symptombezogene Untersuchung ist ebenso wie die Beratung Bestandteil der Besuchsgebühr. Andere Untersuchungen, zum Beispiel Nr. 6, 7 oder 8 GOÄ sind hingegen anzusetzen.
Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Wie rechne ich das Wegegeld bei einem Schulunfall ab?
Antwort: Das Wegegeld hat in der UV-GOÄ, im Gegensatz zur GOÄ eigene Gebührennummern.
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UV-GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
71 | Wegegeld bis zu 2 km |
72 | Wegegeld bis zu 2 km bei Nacht zwischen 20:00 und 8:00 Uhr |
73 | Wegegeld bis zu 5 km |
74 | Wegegeld bis zu 5 km bei Nacht zwischen 20:00 und 8:00 Uhr |
81 | Wegegeld bis zu 10 km |
82 | Wegegeld bis zu 10 km bei Nacht zwischen 20:00 und 8:00 Uhr |
83 | Wegegeld bis zu 25 km |
84 | Wegegeld bis zu 25 km bei Nacht zwischen 20:00 und 8:00 Uhr |
Frage: Kann die Überweisung an den D-Arzt mit einem üblichen Überweisungsschein erfolgen?
Antwort: Bei Überweisung des Unfallverletzten zum D-Arzt dürfen Sie keinen kassenärztlichen Überweisungsschein zur ambulanten Behandlung verwenden, da die Kosten zulasten der betreffenden Berufsgenossenschaft bzw. des Unfallversicherungsträgers gehen. Hierfür nehmen Sie den Überweisungsvordruck F 2900 Vertrag Ärzte/UV-Träger. Die Leistung können Sie nach UV-GOÄ mit der Gebührenordnungsposition Nr. 145 abrechnen.
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