· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 62
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Dürfen wir nach EBM neben der palliativmedizinischen Betreuung auch ein problemorientiertes ärztliches Gespräch abrechnen?
Antwort: Ja, das ist möglich. Die EBM-Nr. 03371 (Zuschlag zu der Versichertenpauschale 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis) ist neben der EBM-Nr. 03230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung) berechnungsfähig.
Frage: Können wir die EBM-Nr. 02310 (Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde, -n und/oder Decubitalulcus, -ulcera) neben der EBM-Nr. 02312 (Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris) abrechnen?
Antwort: Grundsätzlich ja, aber nicht in derselben Sitzung. Im selben Behandlungsfall (das heißt: Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxis in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse) können Sie die Nr. 02310 neben der Nr. 02312 berechnen.
Frage: Im Hausarzt-EBM sind die präoperativen Gebührenordnungspositionen (Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe) nach dem Lebensalter des Patienten gegliedert (EBM-Nrn. 31010 bis 31013). Wie sieht die Gliederung bei den postoperativen Behandlungskomplexen aus?
Antwort: Für den hausärztlichen Versorgungsbereich gibt es nur einen postoperativen Behandlungskomplex, nämlich die EBM-Nr. 31600 (Postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffs des Abschnitts 31.2 bei Überweisung durch den Operateur). Eine Unterscheidung nach Altersgruppen gibt es hier nicht.
Frage: Können wir als Allgemeinarztpraxis für den gesetzlich Versicherten Soziotherapie verordnen?
Antwort: Als Allgemeinarztpraxis können Sie einen soziotherapeutischen Leistungserbringer hinzuziehen und bis zu drei Therapieeinheiten verordnen. Hierfür brauchen Sie keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie. Sie füllen eine Verordnung Soziotherapie gemäß § 37a SGB V (Muster 26) aus. Für diese Leistung rechnen Sie die EBM-Nr. 30800 (Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers) ab.
Privatliquidation
Frage: Kann man beim Hausbesuch eines Privatpatienten psychiatrische Gespräche abrechnen?
Antwort: Psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen wie zum Beispiel GOÄ-Nr. 804 (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - auch mit gezielter Exploration) können neben dem Hausbesuch berechnet werden. In der Leistungslegende der GOÄ findet sich kein Ausschluss für diese Ziffern.
Frage: Können wir bei Privatpatienten Schreibgebühren für den Arztbrief nach GOÄ-Nr. 75 berechnen?
Antwort: Gemäß der GOÄ können Sie Schreibgebühren nur für Gutachten nach den GOÄ-Nrn. 80, 85 und 90 berechnen. Für den Arztbrief ist die GOÄ-Nr. 95 nicht berechnungsfähig.
Frage: Wie oft können wir den Pricktest nach GOÄ abrechnen?
Antwort: Nach der GOÄ können Sie bis zu 80 Pricktests abrechnen. Die Gebührenziffer variiert dabei nach der Anzahl der Tests je Behandlungsfall:
- 1. bis 20. Test: GOÄ-Nr. 385 je Test
- 21. bis 40. Test: GOÄ-Nr. 386 je Test
- 41. bis 80. Test GOÄ-Nr. 386 je Test
Abrechnung mit der Gesetzlichen Unfallversicherung
Frage: Uns wurde von der Berufsgenossenschaft (BG) die ärztliche Unfallmeldung UV-GOÄ-Nr. 125 nicht erstattet mit der Begründung, dass der Bericht zu spät bei der BG eingegangen sei. Erfolgt ist der Bericht vier Wochen nach dem Unfallereignis. Haben wir die Unfallmeldung zu spät eingereicht?
Antwort: In Ihrem Fall besteht tatsächlich kein Anspruch auf Vergütung. Wird die ärztliche Unfallmeldung gemäß § 57 Abs. 3 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (ÄV) nicht unverzüglich erstattet, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. „Unverzüglich“ bedeutet, dass die Unfallmeldung innerhalb von acht Tagen beim Unfallversicherungsträger (UV-Träger) eingegangen sein muss. Die Frist beginnt mit der Erstbehandlung zulasten des UV-Trägers. Allgemein ist in den Praxen bekannt, dass der Bericht innerhalb von 24 Stunden erstellt und verschickt wird.
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