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  3. Leistungen zur EAP sind gewerbesteuerfrei

Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation zur erweiterten Ambulanten Physiotherapie“ (EAP) sind von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz befreit (Finanzgericht [FG] Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2023, Az. 3 K 2043/19 G).

Die Klägerin betreibt eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation. Die Behandlungskosten der in dieser Einrichtung in den Streitjahren erbrachten EAP-Leistungen wurden in mehr als 40 Prozent der Fälle von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen. Die auf die EAP-Leistungen entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteile waren hiernach gewerbesteuerbefreit und auszugrenzen. Die auf andere Leistungen der Einrichtung entfallenden Ergebnisanteile unterlagen demgegenüber der Gewerbesteuer.

AUSGABE: PP 12/2023, S. 1 · ID: 49789330

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