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  3. Ein selbstständiger Personal Trainer ist nicht pflichtversichert in der GKV

Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgericht [SG] Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019, Az. S 1 R 132/17).

Hintergrund: rechtliche Abgrenzung von „Lehrtätigkeit“ und „Beratung“

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AUSGABE: PP 05/2019, S. 2 · ID: 45861039

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