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  3. Änderung des § 203 StGB schützt Patientendaten – auch bei Weitergabe an externen Dienstleister

Als Physiotherapeut unterliegen Sie nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) der Schweigepflicht. Streng genommen dürften Sie als Praxisinhaber keinem externen Dienstleister (z. B. für Abrechnung oder IT) Zugang zu sensiblen Patientendaten gewähren. Andererseits können solche externen Dienstleister ihre Arbeit nur erledigen, wenn sie Zugang zu eben diesen Daten haben. Um diese Gesetzeslücke zu schließen, hat der Bundestag am 29.06.2017 ein Gesetz verabschiedet, das u. a. eine Änderung des § 203 StGB vorsieht. Am 22.09.2017 hat der Bundesrat zugestimmt.

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AUSGABE: PP 10/2017, S. 18 · ID: 44883590

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