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PraxiszulassungÄnderung der GKV-Zulassungsempfehlungen für Heilmittelpraxen: Das gilt seit dem 01.08.2018

Top-Beitrag21.08.20185 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

Therapeuten, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, müssen mit den gesetzlichen Krankenkassen Versorgungsverträge (Rahmenverträge) nach § 125 Abs. 2 SGB V abschließen und die Praxis muss „zugelassen“ werden. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Praxis bestimmte räumliche und personelle Mindestvoraussetzungen erfüllt (PP 08/2018, Seite 8). Diese Mindestvoraussetzungen sind in den sogenannten Zulassungsempfehlungen zusammengefasst, die vom GKV-Spitzenverband herausgegeben werden. Diese Zulassungsempfehlungen wurden zum 01.08.2018 geändert.

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AUSGABE: PP 09/2018, S. 5 · ID: 45432503

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