HilfsmittelHandel mit medizinischen Hilfsmitteln: Verzicht auf Zuzahlung als Werbemaßnahme erlaubt
Wer medizinische Hilfsmittel verkauft und damit wirbt, dass Kunden bei ihm keine Zuzahlung leisten müssen, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.12.2016 entschieden (Az. 1 ZR 143/15). Das Urteil betrifft alle Physiotherapeuten, die – getrennt von ihrer Behandlungstätigkeit – medizinische Hilfsmittel verkaufen oder einen Handel mit medizinischen Hilfsmitteln zur Ergänzung des Praxisangebots aufbauen wollen.
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EinloggenAUSGABE: PP 02/2017, S. 13 · ID: 44477859