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HilfsmittelHandel mit medizinischen Hilfsmitteln: Verzicht auf Zuzahlung als Werbemaßnahme erlaubt

30.01.20174 Min. Lesedauervon Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

Wer medizinische Hilfsmittel verkauft und damit wirbt, dass Kunden bei ihm keine Zuzahlung leisten müssen, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 01.12.2016 entschieden (Az. 1 ZR 143/15). Das Urteil betrifft alle Physiotherapeuten, die – getrennt von ihrer Behandlungstätigkeit – medizinische Hilfsmittel verkaufen oder einen Handel mit medizinischen Hilfsmitteln zur Ergänzung des Praxisangebots aufbauen wollen.

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AUSGABE: PP 02/2017, S. 13 · ID: 44477859

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