Geringfügige BeschäftigungGeringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn auch 2025 unter einen Hut bringen
Top-Beitrag16.01.20256 Min. Lesedauervon RA Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin, arbeitszeitkanzlei.de
Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung reformiert und die Geringfügigkeitsgrenze an den jeweils geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden/Woche geknüpft. Das führt dazu, dass bei zehn Stunden Wochenarbeitszeit die geschuldete Arbeitszeit (und der dafür zu vergütende Mindestlohn) auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sodass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als geringfügig gilt. Das wirft Fragen der rechtssicheren Umsetzung auf. PP erläutert, wie niedergelassene Physiotherapeuten Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2025 unter einen Hut bringen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
0,00 €im 1. Monat
Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
Jetzt kostenlos testenDanach 15,70 € / Monat
EinloggenAUSGABE: PP 02/2025, S. 7 · ID: 50274161