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  3. Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn auch 2025 unter einen Hut bringen

Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung reformiert und die Geringfügigkeitsgrenze an den jeweils geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden/Woche geknüpft. Das führt dazu, dass bei zehn Stunden Wochenarbeitszeit die geschuldete Arbeitszeit (und der dafür zu vergütende Mindestlohn) auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sodass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als geringfügig gilt. Das wirft Fragen der rechtssicheren Umsetzung auf. PP erläutert, wie niedergelassene Physiotherapeuten Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2025 unter einen Hut bringen.

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AUSGABE: PP 02/2025, S. 7 · ID: 50274161

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