BerufsrechtBerufsbezeichnung „Physiotherapeut“: erneuter Antrag nur nach veränderter Sachlage zulässig
03.12.20184 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ beantragt, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) hierzulande eine staatliche Prüfung absolviert haben. Beruft sich der Antragsteller auf einen Abschluss im Ausland, dürfen keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung vorliegen. Hat die zuständige Gesundheitsbehörde einen Antrag bestandskräftig (d. h. unanfechtbar) abgelehnt, ist bei unveränderter Sachlage ein erneuter Antrag unzulässig (Verwaltungsgericht [VG] Regensburg, Urteil vom 19.04.2018, Az. RN 5 K 16.473).
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EinloggenAUSGABE: PP 12/2018, S. 4 · ID: 45606435