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  3. Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs per Smartphone

Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen (Landesarbeitsgericht [LAG] Hessen, Urteil vom 23.08.2017, Az, 6 Sa 137/17).

Ein Arbeitnehmer war zu einem Personalgespräch geladen worden und hatte das Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. An dem Gespräch nahmen sowohl der Vorgesetzte als auch der Betriebsrat teil. Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, er habe eine Kollegin verbal bedroht und andere Kollegen beleidigt. Dies waren aber nicht die einzigen Vorfälle. Bereits einige Monate vorher hatte der Arbeitnehmer in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten Kollegen als „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Das hatte eine Abmahnung nach sich gezogen. Einige Monate nach dem Personalgespräch erfuhr der Arbeitgeber von der heimlichen Aufnahme. Daraufhin sprach er eine fristlose außerordentliche Kündigung aus.

Das hessische LAG bestätigte die fristlose Kündigung. Das Argument des Arbeitnehmers, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei und der Hinweis, dass sein Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen habe, half nicht. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer.

AUSGABE: PP 06/2018, S. 1 · ID: 45174599

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