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  3. EuGH: Urlaubsanspruch verjährt nur nach eindeutigem Hinweis durch den Arbeitgeber

Vor allem zum Jahresende können hoher Arbeitsanfall oder krankheitsbedingte Personalausfälle dazu führen, dass Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nicht wie geplant nehmen können. Problematisch wird es, wenn sich Urlaubstage anhäufen, der betreffende Mitarbeiter aus der Praxis ausscheidet und anschließend die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs fordert. In diesem Fall können Sie sich als Arbeitgeber nur dann auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs berufen, wenn Sie den Mitarbeiter zuvor eindeutig auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen haben (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 22.09.2022, Rs. C-120/21; Abruf-Nr. 231426).

Ex-Mitarbeiterin klagt, Arbeitgeber beruft sich auf Verjährung

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AUSGABE: PP 11/2022, S. 5 · ID: 48687334

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