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  3. Coronatest verweigert – kein Lohnanspruch

Ein Mitarbeiter eines Sanitätshauses, der den vorgeschriebenen Coronatest verweigert, darf von der Arbeit freigestellt werden und hat für den Zeitraum der Freistellung keinen Lohnanspruch (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2022, Az. 3 Sa 46/22).

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Da ein Kundenbetreuer eines Sanitätshauses den täglichen Coronatest verweigerte, stellte ihn der Arbeitgeber ohne Lohnfortzahlung frei. Das Gericht wies die Klage auf Lohnfortzahlung ab: Wegen der eigenverantwortlichen Entscheidung sich nicht testen zu lassen, habe der Kläger seine arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung (u. a. Anpassung von Hilfsmitteln am Patienten) nicht vollumfänglich anbieten können. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, ihm eine Tätigkeit zuzuweisen, für die kein Coronatest erforderlich sei.

AUSGABE: PP 11/2022, S. 1 · ID: 48689142

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