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  3. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut aktualisiert

Am 15.04.2021 ist die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung betrifft auch Physiotherapiepraxen.

Die wichtigsten Änderungen für Physiotherapiepraxen

  • Beschäftigten mit direktem Körperkontakt zu anderen Personen (z. B. Therapeuten) sind zwei kostenlose Tests pro Woche anzubieten.
  • Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von deren Rechtsform. Ausgenommen sind Beschäftigte im Homeoffice (z. B. Abrechnungskräfte).
  • Zugelassen sind PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Kosten (d. h. eine Pauschale von 6 Euro pro Test) können sich Praxisinhaber von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erstatten lassen. Dafür müssen sie sich bei der KV online registrieren (Beitrag online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 47364243).
  • Es besteht keine Testpflicht für die Beschäftigten, aber eine Testangebotspflicht für die Arbeitgeber (PP 05/2021, Seite 8).
  • Bei Missachtung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

AUSGABE: PP 05/2021, S. 1 · ID: 47358633

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