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HeilmittelverordnungBlankoverordnung: SHV sieht Nachbesserungsbedarf

21.11.20221 Min. LesedauerIWW

Die Änderungsanträge der Koalition zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) gehen in die richtige Richtung, aber es gibt noch Änderungsbedarf. Diese Ansicht vertrat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) e. V. in Person ihrer stellvertretenden Vorsitzenden Andrea Rädlein bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 09.11.2022.

Nachbesserungsbedarf nach Ansicht des SHV

  • § 125a Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V schreibt eine Evaluation der Blankoverordnung durch die Vertragspartner (GKV-Spitzenverband und Heilmittelverbände) vor. Der SHV möchte, dass der GKV-Spitzenverband die Kosten für die Evaluation allein übernimmt. Bei der Evaluation durch beide Vertragspartner soll es aber bleiben.
  • Bisher richteten sich die in der Blankoverordnung vorgesehenen Behandlungsmengen an statistischen Durchschnittswerten. Der SHV fordert, dass künftig allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall ausschlaggebend sein soll.
  • Die Sonderverträge zur Versorgung behinderter Menschen sollen rechtlich abgesichert werden (z. B. Eingliederungshilfe nach § 125 Abs. 7 SGB V). Zudem sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie in der ambulanten Regelversorgung nach § 125 Abs. 1. SGB V).

AUSGABE: PP 12/2022, S. 1 · ID: 48758455

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