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Aug. 2020

SozialrechtBSG ändert Genehmigungsfiktion für Sachleistungen – auch Heilmittel sind betroffen

20.07.20202 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Lässt eine gesetzliche Krankenkasse die vorgeschriebene Frist zur Entscheidung über den Leistungsantrag eines Versicherten verstreichen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (sog. Genehmigungsfiktion). Hatte das Bundesssozialgericht (BSG) den Leistungsanspruch bisher als endgültig angesehen, so gilt dieser jetzt nur noch vorläufig (BSG, Urteil vom 26.05.2020, Az. B1 KR 9/18 R). Zwar betrifft das Grundsatzurteil ein off-label verwendetes Medikament, es ist aber auch für Heilmittelerbringer relevant, da auch Heilmittel Gegenstand von Antragsverfahren sein können.

Zusammenfassung der neuen Rechtslage

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AUSGABE: PP 08/2020, S. 3 · ID: 46696015

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