14.12.2012 · Fachbeitrag aus PFB · Vertragsgestaltung
Um den Honorararztvertrag rechtlich möglichst sicher zu gestalten, liegt der Fokus dieses Beitrages zunächst auf den tatsächlichen Voraussetzungen des Honorararztverhältnisses und erst in zweiter Linie werden die vertraglichen Inhalte betrachtet. Denn entscheidend sind nicht die Vertragsinhalte, sondern die tatsächlichen Verhältnisse (LSG Berlin-Brandenburg 15.2.08, L 1 KR 276/06; informativ: SG Dortmund 12.1.06, S 10 RJ 307/03 für den Fall eines FA für Neurologie und Psychiatrie).
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14.12.2012 · Fachbeitrag aus PFB · Vertragsgestaltung
Um den Honorararztvertrag rechtlich möglichst sicher zu gestalten, liegt der Fokus dieses Beitrages zunächst auf den tatsächlichen Voraussetzungen des Honorararztverhältnisses und erst in zweiter Linie werden die vertraglichen Inhalte betrachtet. Denn entscheidend sind nicht die Vertragsinhalte, sondern die tatsächlichen Verhältnisse (LSG Berlin-Brandenburg 15.2.08, L 1 KR 276/06; informativ: SG Dortmund 12.1.06, S 10 RJ 307/03 für den Fall eines FA für Neurologie und Psychiatrie).
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15.12.2015 · Fachbeitrag aus PFB · Gesundheitsfachberufe
In die Beratung von Gesundheitsfachberufen ist Bewegung gekommen. Mehrere sozial- und finanzgerichtliche Entscheidungen haben vor allem die Rahmenbedingungen für Physiotherapeuten entscheidend verändert. Der Beitrag geht aber auch auf (sektorale) Heilpraktiker, Osteopathen und Logopäden ein.
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17.09.2019 · Fachbeitrag aus PFB · Sozialversicherungsrecht
In einem wahren Entscheidungsmarathon hat das BSG am 4.6.19 und am 7.6.19 sechzehn Revisionsverfahren zu Honorarärzten und Honorarpflegefachkräften terminiert und viele davon entschieden. Einige haben sich durch Vergleich oder Rücknahme der Revision erledigt. Das führende Verfahren ist BSG (4.6.19, B 12 R 11/18 R). Ein weiteres Verfahren wegen einer Röntgenassistentin musste wegen Terminschwierigkeiten verlegt werden. Das Ergebnis: Honorar-Kräfte in stationären Pflegeeinrichtungen ...
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19.02.2015 · Fachbeitrag aus PFB · Honorararzt
Maßgeblich für die Sozialversicherungspflicht sind die vertragliche Ausgestaltung und der Wille der Vertragsparteien, tatsächliche Freiheiten des Honorararztes bei der Gestaltung seiner Dienste, das Auftreten des Honorararztes gegenüber Sozialversicherung und FA sowie die Tatsache, dass Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung nicht eindeutig überwiegen. Andere, sonst im Rahmen der Abgrenzung zwischen freier und abhängiger Beschäftigung maßgebliche Abgrenzungskriterien sind im ...
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18.08.2022 · Fachbeitrag aus PFB · Sozialversicherungsrecht
Zum 1.4.22 wurde § 7a SGB IV geändert. Nun hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Möglichkeit, nicht lediglich eine „Elementenfeststellung“ vorzunehmen – mit der unschönen Folge divergierender Beurteilungen für die verschiedenen Zweige der Rentenversicherung und einer immer noch verbleibenden Rechtsunsicherheit. Vielmehr kann sie tatsächlich den Erwerbsstatus feststellen. Der Beitrag geht auf die Konsequenzen für Beschäftigungsverhältnisse im Gesundheitswesen ein.
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25.09.2017 ·
Musterverträge und -schreiben aus PFB · Downloads · Wirtschaftsberatung
Honorarärzte sind selbstständig tätige Ärzte, für die der Krankenhausträger keine Sozialversicherungsbeträge abführt. Die Zuordnung zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist jedoch fließend und gerade bei Honorarärzten von besonderer Bedeutung. Es drohen nicht unerhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger. In der vergangenen Rechtsprechung wurden Honorarärzte vermehrt als Scheinselbstständige eingestuft (z. B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ... > lesen
13.05.2015 ·
Downloads allgemein aus PFB · Downloads · Archiv HBdd
AKTUELLES
Rechtsprechung
2 - Zur Sozialversicherungspflichtigkeit von Honorarärzten
STEUERRECHT
Einkommensteuer
4 - Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
RECHT
5 - Rechtliche Betrachtung der Ambulanten Pflegedienste
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Praxismanagement
11 - Neue Beratungsmöglichkeiten in der Gesundheitsbranche
15 - Gestern, heute, morgen – ... > lesen