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  • 27.04.2018 · Musterverträge und -schreiben · Downloads · Kostenerstattung

    GOZ-Nr. 9100 neben GOZ-Nr. 3020

    Die PKV hat die Abrechnung der GOZ-Nr. 9100 nicht anerkannt. Argumentiert wird die Kürzung damit, dass die GOZ-Nr. 9100 eine implantologische Leistung ist, deren Abrechnung in Verbindung mit einer Extraktion nicht nachvollziehbar sei. Allerdings enthält weder der Leistungstext noch die GOZ-Bestimmung der GOZ-Nr. 9100 eine Einschränkung hinsichtlich der Parallelberechnung. Das Musterschreiben enthält eine Argumentationshilfe: