02.03.2016 · Nachricht aus MBP · Übungsleiterfreibetrag
Ein Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Schreiben der SenFin Berlin (Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.15, III B - S 2506 - 1/2014 - 2, Abruf-Nr. 146360) sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei ...
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