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  • 01.09.2005 | Umsatzsteuer

    Kein Vertrauensschutz bei Lieferung an „falschen“ Händler

    Keinen Vertrauensschutz nach § 6 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz genießt ein Kfz-Händler, wenn er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) eines „falschen“ Abnehmers aufzeichnet und sich qualifiziert bestätigen lässt. Das Geschäft ist steuerpflichtig, entschied das Finanzgericht (FG) Köln in folgendem Fall: Ein Mann namens P kaufte als Bevollmächtigter der Firma Z aus Madeira sechs Fahrzeuge für insgesamt 500.000 DM. Er schloss die Verträge im Namen der Firma Z und zahlte bar. Dabei legte er die portugiesische USt-Id-Nr. der Firma Z vor und bestätigte auf den Rechnungen, dass die Fahrzeuge ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert würden. Der deutsche Händler ließ sich die USt-Id-Nr. vom Bundesamt für Finanzen qualifiziert bestätigen. Nachträglich stellte das Finanzamt fest, dass die Fahrzeuge nicht an die Firma Z, sondern an P selbst verkauft worden waren. Dieser war Eigentümer, nicht aber Geschäftsführer der Firma Z. Nach Ansicht des FG hätte der deutsche Händler bei der Geschäftsführung der Firma Z nachfragen müssen, ob P tatsächlich für das Bargeschäft bevollmächtigt ist. Gerade bei hochpreisigen Kfz sei dies angebracht.  

    Beachten Sie: Als Hoffnung bleibt dem deutschen Händler, dass der Bundesfinanzhof die Revision (Az: V R 26/05) zu seinen Gunsten entscheidet. (Urteil vom 27.1.2005, Az: 10 K 1367/04) (Abruf-Nr. 052076)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 4 | ID 85839