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  • 27.11.2015 · Musterformulierungen · Downloads · Insolvenz

    Stundungsanträgen entgegentreten

    Gläubiger sollten, sobald sie von einem Stundungsantrag des Schuldners erfahren, prüfen, ob Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen. Ist dies der Fall, sollten sie hierzu Stellung nehmen. Das kann das Verfahren verkürzen. Die folgende Musterformulierung zeigt, wie dabei vorzugehen ist.