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  • 20.04.2023 · Sonderausgaben · Downloads · Forderungsrecht

    Mahn- und Gläubigerkosten: Was Sie abrechnen dürfen und wie Sie diese Kosten beim Schuldner durchsetzen

    Immer häufiger kommt es vor, dass Kunden ihre Rechnungen nicht ausgleichen. Sie „tauchen ab“ – sie außergerichtlich – selbst über Inkassodienstleister oder Rechtsanwälte – zu mahnen, ist im Ergebnis in vielen Fällen zwecklos. Dennoch entstehen Mahnkosten. Schnell sind die Schuldner mit der Argumentation bei der Hand, dass diese Mahnkosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind. Hierzu gibt es nun eine wichtige Entscheidung des OLG Hamburg, die Gläubiger und ihre Berater kennen sollten. In den eingangs geschilderten Fällen ist es oft auch so, dass diese Schuldner erst „wach“ werden, wenn die Gläubigervertreter einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt haben, dem die Schuldner dann widersprechen. Da die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters nicht bis in das streitige Verfahren reicht, übernimmt es nun der Rechtsanwalt, die Forderung zu titulieren. Hierbei gibt es Probleme der Kostenanrechnung. Der BGH hat hierzu nun entschieden, ob der Schuldner diese Mehrkosten tragen muss. Dabei räumte er mit veralteter Instanzrechtsprechung auf. Auch diese Entscheidung sollten Gläubigervertreter unbedingt kennen. Diese Sonderausgabe fasst beide o. g. Urteile zusammen und gibt Ihnen für die einschlägigen Fälle Argumentationshilfen.