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· Altersversorgung | Entgeltumwandlung

Notlage des Arbeitnehmers rechtfertigt keine Auflösung der Direktversicherung

Bild: ©gena96 - stock.adobe.com

| Eine Direktversicherung, die Sie für einen Mitarbeiter abgeschlossen haben, müssen Sie nicht kündigen, nur weil ein Arbeitnehmer das wünscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Auch eine akute Notlage zwingt sie dabei nicht zum Handeln. |

 

Viele Arbeitgeber bieten Direktversicherungen im Wege der Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz an. Das BAG hat nun entschieden: Selbst die erforderliche Verpflichtung zur Schuldentilgung eines Arbeitnehmers zwingt Sie nicht dazu, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert auszuschütten. Die Klage eines Arbeitnehmers wurde abgewiesen (BAG, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 AZR 586/16, Abruf-Nr. 200935).

 

Der Fall

Ein Arbeitgeber vereinbarte 2001 mit einem Mitarbeiter die Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung. Danach zahlte der Arbeitgeber jährlich 1.000 Euro in eine zugunsten des Mannes bestehende Direktversicherung ein, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist. Die Versicherung, die der Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert hat, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Mann die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

 

Das BAG hat ‒ wie die Vorinstanzen ‒ die Klage abgewiesen. Begründung:

 

  • Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Versicherungskündigung.
  • Die Entgeltumwandlung soll den Lebensstandard im Alter absichern.
  • Dieser Zweck wäre verfehlt, wenn der Arbeitnehmer verlangen dürfte, die Direktversicherung zu kündigen, um ‒ wie hier ‒ Schulden auszugleichen.
Quelle: ID 45355853