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Arbeitgeberwechsel: Arbeitgeberzuschuss ja oder nein?

Bild: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

| Ein Leser fragt zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss: Ein Arbeitnehmer nimmt eine bAV mit Entgeltumwandlung zu einem neuen Arbeitgeber mit. Der Übergang fand zum 01.04.2019 statt. Ich habe diesen Vertrag ohne AG-Zuschuss abgerechnet, weil es aus meiner Sicht ein bestehender Vertrag mit Entgeltumwandlung ist. Der Versicherer meint, die Entgeltumwandlung mit dem neuen Arbeitgeber sei erst 2019 abgeschlossen worden. Dies sei wie ein Neuabschluss zu werten und der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Die Frage beantwortet Dr. Claudia Veh. |

 

Antwort | Bei der Frage handelt es sich um eine Frage aus dem Arbeitsrecht der bAV ‒ wir bewegen uns ja im BetrAVG. Daher sind für die Antwort unseres Erachtens arbeitsrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen.

  • Wird bei einer Übernahme der Zusage zum Folgearbeitgeber (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) die bestehende Zusage fortgeführt und die bestehende Entgeltumwandlung lediglich bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzt, besteht unseres Erachtens keine Zuschusspflicht. Sprich: Es handelt sich nicht um eine neu abgeschlossene Entgeltumwandlung.
  • Erfolgt jedoch eine Übertragung der Zusage mittels Übertragungswert (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), wird eine neue bAV abgeschlossen (neuer Versorgungsträger, anderer Tarif, ggf. andere abgesicherte Risiken). Arbeits- (und steuer-)rechtlich betrachtet liegt eine Neuzusage vor, sodass hier unseres Erachtens eine Zuschusspflicht besteht (BMF, Schreiben vom 24.07.2013, Az. IV C 3 ‒ S 2015/11/10002, Rz. 352 f., Abruf-Nr. 132690).

 

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Quelle: ID 45953338