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· Betriebsrentenstärkungsgesetz

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung seit 01.01.2019 verpflichtend

Bild: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

| Wenn Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz beantragen, könnte für Sie als Arbeitgeber die Beitragslast zur Sozialversicherung sinken. Denn für bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 3.216 Euro/Jahr) sind keine SV-Beiträge zu zahlen. Doch das novellierte Gesetz gönnt Ihnen den Vorteil nicht. Sie müssen seit 01.01.2019 15 Prozent des Umwandlungsbetrags als Zuschuss abführen (bei Altverträgen ab 01.01.2022). |

Anspruch des Arbeitnehmers

Die Neuregelung bezieht sich auf diese Modelle der betrieblichen Altersvorsorge: Pensionsfonds, Pensionskassen, Versorgungseinrichtung (nach § 22 BetrAVG) und Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).

 

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer verwendet jährlich einen Betrag von mindestens einem Hundertsechzigstel (2019 also mind. 233,62 Euro [West]; 215,25 Euro [Ost]) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung.

 

Beachten Sie | Bei Direktzusage und Unterstützungskasse besteht keine Zuschusspflicht.

 

  • Neu ab 01.01.2019: § 1a Betriebsrentengesetz BetrAVG

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) einspart.

 

Tipp | Der Spar-Effekt bei den SV-Beiträgen tritt ein, sobald das Arbeitnehmer-Einkommen nach Abzug der Entgeltumwandlung unter die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung sinkt (im Westen sind das 80.400 Euro, im Osten 73.800 Euro). Die Ausprägung ist maximal, wenn das Einkommen unter die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (54.450 Euro in 2019) sinkt.

 

  • Neu ab 01.01.2019: § 26a Betriebsrentengesetz BetrAVG

§ 1a Abs. 1a (siehe Kasten oben) gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 01.01.2022.

 

Beachten Sie |

  • Tarifverträge können davon abweichen. Auch wenn Sie nicht tarifgebunden sind, sich aber nach dem Tarif richten, ist es möglich, abzuweichen ‒ auch zuungunsten des Arbeitnehmers. Achten Sie also auf die Tarifregelungen.
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  • Bei Sozialpartnermodellen gilt der neue Arbeitgeberzuschuss schon seit 01.01.2018. Anders als bei Fällen nach dem neuen § 1a Abs. 1a BetrAVG kann in Tarifverträgen hier nicht zuungunsten der Arbeitnehmer von der Zuschusspflicht abgewichen werden.

Tipps zur Umsetzung von Sonderfällen

  • Wenn Sie die Entgeltumwandlung ab 2019 in geringem Umfang erhöhen, besteht keine Zuschusspflicht auf den Erhöhungsanteil. Juristen streiten jedoch, wie es aussieht, wenn die Erhöhung den bisherigen Betrag sehr deutlich überseigt.
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  • Wenn Sie neue Arbeitnehmer einstellen, die einen älteren Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge mitbringen, gilt § 26a (15 Prozent erst ab 2022). Nur wenn das Unternehmen, von dem der Arbeitnehmer kommt, nicht mehr existiert und Sie die Zusage z.B. der Pensionskasse übernehmen, gilt die Zuschusspflicht ab 2019 (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
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  • Verträge nach § 40b EStG (alte Fassung) sind von der Zuschusspflicht betroffen, sofern Sonderzahlungen umgewandelt werden.

Politische Motivation

Leitmotiv der Regierung war, die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge erneut zu steigern. Der 15-Prozent-Zuschuss soll bewirken, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sich zu diesem Vorsorgemodell entschließen.

(JT)

Weiterführende Links

Quelle: ID 45674587