Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Wiedereingliederung

Post-COVID-Syndrom: Unterschiedliche Zuständigkeiten für Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsplatz

Bild: © rcfotostock - stock.adobe.com

| Unter dem Post-COVID-Syndrom („Long-COVID“) werden alle psychischen Langzeitfolgen einer Corona-Erkrankung zusammengefasst. Ist die Erwerbsfähigkeit eines Ihrer Angestellten durch Long-COVID gemindert oder gefährdet, bieten sich für diesen insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an. Wer jeweils dabei für Ihre Arbeitnehmer zuständig ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt. |

 

Betroffene Arbeitnehmer können demnach verschiedene Maßnahmen und Anlaufstellen in Anspruch nehmen. Laut BMAS gelten folgende Zuständigkeiten:

 

  • Ist durch die Erkrankung die Erwerbsfähigkeit der Versicherten gefährdet, bietet die Deutsche Rentenversicherung passende Rehabilitationsleistungen und auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an.

 

  • Personen, bei denen die Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wurde, können sich an ihren Durchgangsarzt oder direkt an ihren Unfallversicherungsträger wenden, wenn sie Bedarf an Rehabilitationsleistungen haben. Die sogenannten BG-Kliniken bieten als medizinische Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung weitere Informationen an ‒ so das „Post-COVID-Programm“ und den „Post-COVID-Check: Hilfe bei COVID-19-Folgen

 

  • Ist kein anderer Träger für die Rehabilitation zuständig, trägt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz. Auf ihrer Internetseite hat die BA hinterlegt, wie Arbeitnehmer auch mit gesundheitlichen Einschränkungen wieder ins Berufsleben zurückkehren können („Was nach Unfall oder bei Erkrankung zu tun ist“).

 

FAZIT | Wer mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu früh oder unbehandelt zurück an die Arbeit geht, gefährdet seine Gesundheit und droht erneut auszufallen. Insofern ist es auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber, wenn im Bedarfsfall die entsprechenden Leistungen in Anspruch genommen werden.

  

 

(Ke)

 

Quelle

  • BMAS: Long-COVID: Leistungen zur Rehabilitation
Quelle: ID 47623936