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· Steuerstrafrecht

Urteil: Unzureichende Information des Steuerberaters kann Steuerhinterziehung darstellen

Bild: © skd - stock.adobe.com

| Nachlässigkeiten bei der Weitergabe von steuerlich relevanten Daten an den Steuerberater können nicht nur zu Steuerrückzahlungen führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Erfahrung musste jetzt ein niedergelassener Arzt machen: Er musste nicht nur Steuern in erheblicher Höhe zurückzahlen, sondern wurde zusätzlich in einem Strafverfahren vom Landgericht Osnabrück wegen bedingt vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von rund 9.000 Euro verurteilt (LG Osnabrück, Urteil vom 04.03.2021, Az. 14 Ns 3/21 ). |

 

Der Fall: Steuer- und Strafverfahren gegen einen Arzt wegen unvollständig an den Steuerberater weitergegebenen Unterlagen

Der Arzt hatte über mehrere Jahre Unterlagen nur unvollständig an seinen Steuerberater weitergegeben. Folge war, dass die Steuererklärungen, die der Berater für den Arzt abgab, deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen.

 

Das Finanzamt prüfte schließlich die Angaben in den Steuererklärungen nach und kam zu der Überzeugung, dass diese unrichtig waren. Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Dieses gelangte zu der Überzeugung, dass der Arzt zu niedrige Einnahmen erklärt und damit zumindest bedingt vorsätzlich Steuern hinterzogen hat. Es sei ein Steuerschaden von rund 34.000 Euro wenig gezahlter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag entstanden. Obwohl der Arzt die Steuern umgehend nachzahlte, erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg auch strafrechtlich Anklage.

 

 

 

Arzt wollte Geldstrafe nicht akzeptieren

Erstinstanzlich verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Arzt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130,00 Euro, insgesamt also rund 9.000 Euro. Damit folgte es der Einschätzung des Finanzgerichts, dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag.

 

Der Arzt wollte dieses Urteil jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung zum Landgericht Osnabrück ein. Er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde. Sein Steuerberater (Zeuge) sagte dazu: Der Arzt habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt und sie seien auch nicht immer ordentlich gewesen. Aber er habe nicht den Eindruck erweckt, er würde absichtlich Steuern hinterziehen wollen.

 

Das Urteil: Geldstrafe wegen bedingtem Vorsatz zur Steuerhinterziehung

Diese Aussage führte jedoch nicht zur Entlastung des Arztes. Nach Auffassung des Landgerichts hat er gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Auch habe er gewusst, dass der Steuerberater auf die Vollständigkeit der Angaben vertrauen und entsprechende Erklärungen abgeben würde.

 

Dass infolgedessen die Steuern ggf. zu gering festgesetzt werden würden, habe er erkannt und bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen. Damit habe er bedingten Vorsatz hinsichtlich der Hinterziehung von Steuern in mittelbarer Täterschaft ‒ durch den die Erklärung abgebenden Steuerberater ‒ gehabt. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen. Da das Landgericht auch die vom Amtsgericht verhängte Strafe als angemessen ansah, wurde die Berufung auf Kosten des Arztes verworfen.

 

FAZIT | Nachlässigkeiten bei der Weitergabe von Unterlagen an den Steuerberater können sich rächen und sollten vermieden werden. Häufig ist es schwierig einzuschätzen, inwieweit unrichtige Erklärungen vorsätzlich oder nur grob fahrlässig erfolgen ‒ die Grenzen sind meist fließend. Jeder Einzelfall ist zu prüfen. In Zweifelsfällen behelfen sich Ermittlungsbehörden daher oft mit einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a Strafprozessordnung [StPO]). Der Steuerpflichtige vermeidet so eine Vorstrafe ‒ was für jeden Betroffenen wichtig ist. Bei Angehörigen von Heilberufen wiegt dies noch umso schwerer, weil sie sich mit der Zahlung einer Auflage auch einer eventuellen zusätzlichen berufsrechtlichen Ahndung entziehen.

 

(Ke)

 

Quellen

 

Quelle: ID 47330360