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· Bürokratieentlastungsgesetz

Bis 22.000 Euro bleiben Sie Kleinunternehmer: Prüfen Sie Ihre Umsätze in 2019!

Fotografen sind als Künstler oft auch Kleinunternehmer ...
Bild: © Jacob Lund - stock.adobe.com

| Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz wird ab 01.01.2020 die Kleinunternehmerregel von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben. Das heißt: Wenn Ihr Umsatz zzgl. Umsatzsteuer in 2019 diese neue Grenze nicht reißt, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Denn es gilt immer der Vorjahresumsatz. Beachten Sie auch Änderungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. |

1. Anpassung Kleinunternehmerregelung

Ob es sich für Sie lohnt, die Kleinunternehmerregelung zu nutzen, müssen Sie entscheiden.

 

  • Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Vorteile
Nachteile

Wenig Aufwand und kaum Bürokratie: keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

Kein Vorsteuerabzug möglich: Neuniederlassungen und Gründungen müssen bei allen Investitionen Umsatzsteuer bezahlen, die sie nicht zurückholen können.

Ermöglicht niedrige Preisangebote gegenüber Endverbrauchern (keine Umsatzsteuer auf Nettopreise)

Jedes Jahr den Umsatz schätzen: Wenn Ihr Unternehmen die Höchstgrenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht reißt und Sie dies belegen können, bleiben Sie in dem Jahr, in dem Ihr Umsatz erstmals die 22.000 übersteigt, noch Kleinunternehmer. Im Jahr darauf greift die Kleinunternehmerregel dann aber nicht mehr.

Als gewerblicher Unternehmer ohne Kleinunternehmerregel müssen Sie nun entweder eine Preisanpassung Ihrer Dienstleistungen (+19%) vornehmen oder Gewinneinbußen (-19%) hinnehmen.

 

 

Beachten Sie | Sie müssen die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen (§ 19 Abs. 2 UStG). Wenn Sie verzichten, sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre gebunden (Regelbesteuerung). Diese Option können Sie ausdrücklich erklären.

 

Bei Neugründern läuft das über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

 

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung bereits nutzen, können Sie auch den Verzicht darauf erklären ‒ und umgekehrt nach fünf Jahren auch wieder nutzen.

 

Muster / Verzicht auf Kleinunternehmerregelung

„Im abgelaufenen Geschäftsjahr ... nutzte ich die Kleinunternehmerregelung. Mein Jahresumsatz betrug ... Aus (Wettbewerbs)gründen möchte ich ab ... auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie erhalten fortan meine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch.“

 

Tipp | Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde für Neugründer die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

 

Muster / Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung

„Hiermit widerrufe ich den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung vom (Datum) ‒ vgl. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Seit dem Verzicht sind (mindestens 5) Kalenderjahre vergangen. Mein umsatzsteuerpflichtiger Jahresumsatz lag in (zurückliegendes Jahr) zuzüglich Umsatzsteuer nicht über (17.500 Euro noch für 2019 /ab 2020: 22.000 Euro). Der prognostizierte Gesamtumsatz wird im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschreiten. Ich nehme die Kleinunternehmerregelung ab 01.01.20XX in Anspruch.“

 

2. Betriebliche Grsundheitsförderung

Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Auch das gilt ab 01.01.2020.

 

Seit dem 01.01.2008 wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit zudem steuerlich unterstützt. Damit kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und Jahr „steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen“, so das Bundesgesundheitsministerium.

 

Steuerbefreit sind Leistungen, die in ihrer Qualität, Zweckbindung, dem Ziel und der Zertifizierung den §§ 20 und 20b SGB V genügen. Beispiele sind:

 

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Suchtprävention
  • Stressbewältigung

 

Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes und den Internetseiten der Krankenkassen finden Arbeitgeber die zertifizierten Kursangebote.

 

Neben den zertifizierten Kursangeboten können Sie als Arbeitgeber auch gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben organisieren ‒ soweit Sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist nicht vorgesehen. Die Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit entsprechend §§ 20 und 20b SGB V sind im Leitfaden Prävention.

 

 
Quelle: ID 46297209