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· BMF-Schreiben | Pandemiehilfe

BMF erlaubt zinslose Stundung und Vollstreckungsaufschub für bis 31.03.2022 fällige Steuern

Bild: © Natee Meepian - stock.adobe.com

| Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, eine nochmalige Verlängerung steuerverfahrensrechtlicher Hilfsmaßnahmen zu ermöglichen. Verlängert wird damit die Möglichkeit, für bis zum 31.03.2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Die Möglichkeit erweitert die bereits seit 19.03.2020 geltende BMF-Regelung. |

Stundung

Erheblich von der Pandemie betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.03.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen (Aufschub bis max. 30.06.2022). Mit Ratenzahlungen können diese Stundungen maximal bis zum 30.09.2022 gestreckt werden.

 

Lohnsteuer wird nicht gestundet! § 222 S. 3 und 4 AO bleibt unberührt, so das BMF!

 

Beachten Sie | Auch wenn Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sollen die Finanzämter nicht streng vorgehen, heißt es im BMF-Schreiben vom 31.01.2022; Az. IV A 3 - S 0336/20/10001 :047. So soll auch auf Stundungszinsen verzichtet werden können.

Vollstreckungsaufschub

Soweit Vollstreckungsschuldner bis 31.03.2022 dem Finanzamt nachweisen, dass sie erheblich pandemiegeschädigt sind, soll bis zum 30.06.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der bis Ende März aufgelaufenen Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge, die zwischen 01.01.2021 bis einschließlich 30.06.2022 entstanden sind oder entstehen, werden die Finanzämter in diesen Fällen auch erlassen. Wird eine Ratenzahlung zum Vollstreckungsaufschub vereinbart, ist diese bis maximal 30.09.2022 (einschließlich Erlass auflaufenden Säumniszuschläge) zulässig.

 

 

Anpassung Vorauszahlungen

Bis 30.06.2022 können nachweislich Pandemiegeschädigte Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Auch hier sollen die Finanzämter nicht all zu streng prüfen und nicht auf Einzelnachweise pochen.

 

Beachten Sie |

  • Außerhalb der o.g. Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.09.2022 hinaus.
  • Lohnsteuern werden damit nicht gestundet!
  • Das BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19.03.2020, Az. IV A 3 - S 0336/19/10007 :002 - (BStBl I S. 262) und ersetzt das BMF-Schreibens vom 7.12.2021; Az. IV A 3 - S 0336/20/10001 :045 - (BStBl 2021 I S. 2228).

 

(JT)

 

Quelle |

BMF-Schreiben vom 31.01.2022; Az. IV A 3 - S 0336/20/10001 :047

Quelle: ID 47970433